Inhalt (7 Abschnitte)
- PKV in der Arzt-Familie: Wer ist wo versichert?
- § 10 Abs. 3 SGB V: Die Einkommensgrenze für Arzt-Familien
- Was Kinder in der PKV kosten – und wie der Arbeitgeberzuschuss hilft
- Drei Arzt-Familien im Vergleich
- Neugeborene: Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung
- Partner ohne oder mit geringem Einkommen
- Wann die PKV für Arzt-Familien passt – und wann eher nicht
- In der PKV zahlt jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag; ein Kindertarif kostet typischerweise 120 bis 250 € im Monat (Marktspanne laut Sekundärquelle).
- Bei Ehepaaren sind Kinder nicht beitragsfrei beim gesetzlich versicherten Partner familienversichert, wenn der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze verdient und mehr als der Partner (§ 10 Abs. 3 SGB V).
- Diese Monatsgrenze liegt 2026 bei 6.450 € und 2027 laut Kabinettsbeschluss bei 7.012,50 € – Bundesrat ausstehend.
- Der Arbeitgeberzuschuss angestellter Ärztinnen und Ärzte gilt auch für Kinder und einen Partner ohne Einkommen, insgesamt höchstens bis zur Hälfte des Beitrags und dem gesetzlichen Höchstbetrag (613,22 € im Jahr 2026).
- Neugeborene können binnen zwei Monaten nach der Geburt ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten in die PKV eines Elternteils aufgenommen werden (§ 198 VVG).
In der PKV zahlt in einer Arzt-Familie jede Person einen eigenen Beitrag – ein Kind typischerweise 120 bis 250 € im Monat. Beitragsfrei familienversichert beim gesetzlich versicherten Partner sind Kinder von Ehepaaren nur, wenn der privat versicherte Elternteil nicht mehr als ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze verdient (2027 laut Kabinettsbeschluss 7.012,50 € im Monat) oder weniger als der Partner (§ 10 Abs. 3 SGB V). Stand: Oktober 2026.
PKV in der Arzt-Familie: Wer ist wo versichert?
Die PKV kennt keine beitragsfreie Mitversicherung. Jede Person – Sie, Ihr Partner, jedes Kind – hat einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist das anders: Kinder und ein Partner ohne nennenswertes Einkommen können beitragsfrei über ein Mitglied familienversichert sein. Für Arzt-Familien mit gemischtem Versicherungsstatus kommt es deshalb darauf an, welche Konstellation vorliegt.
| Konstellation | Kinder |
|---|---|
| Beide Eltern privat versichert | eigener PKV-Vertrag (keine Familienversicherung möglich) |
| Verheiratet; Arzt privat, verdient über 7.012,50 € im Monat und mehr als der gesetzlich versicherte Partner | nicht familienversichert – PKV oder freiwillige GKV |
| Verheiratet; Arzt privat, aber der gesetzlich versicherte Partner verdient mehr – oder der Arzt liegt nicht über 7.012,50 € | beitragsfrei familienversichert beim Partner möglich |
| Nicht verheiratet; ein Elternteil gesetzlich versichert | Familienversicherung beim gesetzlich versicherten Elternteil möglich (§ 10 Abs. 3 gilt nur für Ehe- und Lebenspartner) |
| Beide Eltern gesetzlich versichert | familienversichert (sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind) |
§ 10 Abs. 3 SGB V: Die Einkommensgrenze für Arzt-Familien
Die entscheidende Regel steht in § 10 Abs. 3 SGB V: „Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.“ Drei Bedingungen müssen also zusammenkommen:
- Verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft – bei unverheirateten Eltern greift die Regel nicht.
- Der privat versicherte Elternteil liegt über der Monatsgrenze: 2026 6.450 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 7.012,50 €.
- Er verdient regelmäßig mehr als der gesetzlich versicherte Partner.
Gemeint ist das Gesamteinkommen, also „die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts“ (§ 16 SGB IV). Bei Angestellten ist das im Wesentlichen das Bruttogehalt abzüglich der Werbungskosten; Einkünfte aus Gutachten, Praxisvertretungen oder Vermietung zählen mit. Die Krankenkasse prüft das anhand Ihrer Nachweise.
Was die Grenze 2027 für Assistenzärztinnen und -ärzte bedeutet
Weil die Versicherungspflichtgrenze 2027 deutlich steigt, verschiebt sich auch diese Monatsgrenze – um 562,50 €. Das kann den Status von Kindern verändern. Ein Rechenbeispiel nach TV-Ärzte/VKA (Grundgehalt ohne Dienste, Tabelle ab 01.06.2026):
| Stufe | Monatsgehalt | über 6.450 € (2026)? | über 7.012,50 € (2027)? |
|---|---|---|---|
| Ä 1 Stufe 3 | 6.278,07 € | nein | nein |
| Ä 1 Stufe 4 | 6.679,58 € | ja | nein |
| Ä 1 Stufe 5 | 7.158,37 € | ja | ja |
| Ä 2 Stufe 1 (Facharzt) | 7.552,19 € | ja | ja |
Die Lesart: Eine privat versicherte Ärztin in Stufe 4 ohne Dienste liegt 2026 über, 2027 aber unter der Monatsgrenze. Ist ihr Ehepartner gesetzlich versichert, könnte das gemeinsame Kind 2027 auch dann beitragsfrei familienversichert sein, wenn sie mehr verdient. Regelmäßige Dienste und weitere Einkünfte verschieben das Bild aber schnell nach oben. Wechselt ein Kind aus der PKV in die Familienversicherung, kann der Vertrag binnen drei Monaten rückwirkend gekündigt werden (§ 205 Abs. 2 VVG). Klären Sie den Status mit der Krankenkasse Ihres Partners, bevor Sie etwas kündigen.
Ausführlich mit Rechenbeispielen für alle Berufe erklärt das Thema Kind in die PKV oder GKV?.
Was Kinder in der PKV kosten – und wie der Arbeitgeberzuschuss hilft
Ein Kindertarif kostet typischerweise 120 bis 250 € im Monat, je nach Leistungsumfang und Selbstbehalt (Marktspanne laut Sekundärquelle, Stand 2026). Einige Versicherer bieten Ärztinnen und Ärzten Konditionen auch für die Familie: Die Allianz nennt für ihre Gruppenverträge die Versicherung von Familienangehörigen zu Ärztekonditionen, die SDK richtet ihr Programm „GesundheitsFAIR“ an Humanmediziner, Partner und Kinder (Versichererangaben).
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte gibt es einen wichtigen Ausgleich: Der Arbeitgeberzuschuss bezieht sich nach § 257 Abs. 2 SGB V auf den Beitrag „für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären“. Er beträgt höchstens die Hälfte des Gesamtbeitrags und 2026 höchstens 613,22 € im Monat (2027 im Szenario 672,56 €).
Die Grenze wird erreicht, sobald die Hälfte des Familienbeitrags den Höchstzuschuss übersteigt. Ab dann zahlen Sie jeden weiteren Euro allein – etwa bei einem Partner ohne Einkommen und mehreren Kindern.
Drei Arzt-Familien im Vergleich
Wie unterschiedlich das Ergebnis ausfällt, zeigen drei Beispiele mit den Standardannahmen des PKV-Rechners für Ärzte: 700 € Ärztetarif je Erwachsenem (Versichererbeispiele 01/2026 liegen für 28- bis 32-Jährige bei 683,72 bis 754,92 €), 150 € je Kind, Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, GKV-Werte 2027 im Szenario mit 2,9 Prozent Zusatzbeitrag.
| Familie | PKV gesamt | PKV eigener Anteil | GKV eigener Anteil | Differenz |
|---|---|---|---|---|
| A: Arzt und Ärztin, beide angestellt, zwei Kinder | 1.700 € | 850 € | 1.345,12 € | PKV −495,12 € |
| B: Arzt angestellt, Ehepartner ohne Einkommen, zwei Kinder | 1.700 € | 1.027,44 € | 672,56 € | PKV +354,88 € |
| C: Ärztin angestellt, Ehepartner gesetzlich versichert mit geringerem Einkommen, zwei Kinder (privat) | 1.000 € | 500 € | 672,56 € | PKV −172,56 € |
In Familie A trägt jeder Arbeitgeber die Hälfte des jeweiligen Vertrags; die Kinder sind bei einem Elternteil versichert. In Familie B reicht der Höchstzuschuss nicht mehr für die Hälfte von 1.700 €, und in der GKV wären Partner und Kinder beitragsfrei familienversichert – hier spricht die Rechnung klar für die GKV. Familie C zeigt den häufigen Mischfall: Die Kinder müssen wegen § 10 Abs. 3 SGB V privat versichert werden, der Arbeitgeberzuschuss fängt das teilweise auf.
Zwei Punkte gehören zu jeder ehrlichen Rechnung dazu: PKV-Beiträge steigen mit Beitragsanpassungen, und im Ruhestand entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Die Systemfrage im Ganzen behandelt der Ratgeber Lohnt sich die PKV für Ärzte?; Beitragsbeispiele nach Alter zeigt Was kostet die PKV für Ärzte?
Neugeborene: Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung
Soll Ihr Kind in die PKV, schützt § 198 VVG beide Seiten. Der Versicherer muss das Neugeborene „ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten“ versichern, wenn es „spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend“ angemeldet wird. Für Adoptivkinder gilt das entsprechend, solange sie minderjährig sind.
1. Frist notieren
Zwei Monate ab dem Tag der Geburt. Wer später anmeldet, muss mit Gesundheitsfragen rechnen.
2. Umfang wählen
Der Schutz des Kindes darf „nicht höher und nicht umfassender“ sein als der des versicherten Elternteils.
3. Vorversicherungszeit prüfen
Der Versicherer darf eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils von höchstens drei Monaten verlangen (§ 198 Abs. 3 VVG).
4. Zuschuss melden
Den Kinderbeitrag beim Arbeitgeber für den Beitragszuschuss nachweisen.
Was in der Elternzeit mit Ihrem eigenen Beitrag und dem Arbeitgeberzuschuss passiert, erklärt der Ratgeber PKV in Elternzeit und Teilzeit.
Partner ohne oder mit geringem Einkommen
Ist Ihr Partner nicht berufstätig, kann er über Sie als Privatversicherten nicht familienversichert werden. Er braucht einen eigenen Vertrag – entweder freiwillig in der GKV, wenn er die Vorversicherungszeiten erfüllt, oder in der PKV mit Gesundheitsprüfung. Auch für ihn gilt: Der Arbeitgeberzuschuss bezieht sich auf seinen Beitrag mit, wenn er bei Ihrer Versicherungspflicht familienversichert wäre.
Planen Sie Phasen ein, in denen sich die Einkommen verschieben – etwa eine Elternzeit, Teilzeit oder die Niederlassung. Mit der eigenen Praxis entfällt der Arbeitgeberzuschuss vollständig, dann tragen Sie alle Beiträge der Familie selbst. Was sich bei der Niederlassung ändert, zeigt der Ratgeber Krankenversicherung als niedergelassener Arzt.
Wann die PKV für Arzt-Familien passt – und wann eher nicht
Spricht eher für die PKV
- Beide Partner verdienen gut und sind privat versichert oder versicherbar
- Ein bis zwei Kinder, Arbeitgeberzuschuss deckt die Hälfte
- Kinder können ohnehin nicht familienversichert werden (§ 10 Abs. 3 SGB V)
Spricht eher für die GKV
- Partner ohne eigenes Einkommen und mehrere Kinder
- Lange Elternzeit oder Teilzeit geplant
- Kinder könnten beim gesetzlich versicherten Partner beitragsfrei mitversichert sein
Die Entscheidung ist für viele Jahre bindend: Eine Rückkehr in die GKV ist nur eingeschränkt möglich. Ob Sie überhaupt wechseln dürfen und was das für Ihre Familie bedeutet, zeigt der kostenlose Heilberufe-Check – mit einer Frage zu Ihrer Familiensituation und ohne Gesundheitsfragen.
Häufige Fragen
Kann mein Kind gesetzlich versichert sein, wenn ich als Arzt privat versichert bin?
Ja, wenn Ihr Partner gesetzlich versichert ist und § 10 Abs. 3 SGB V nicht greift. Bei Ehepaaren entfällt die Familienversicherung nur, wenn der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze (2027 laut Kabinettsbeschluss 7.012,50 € im Monat) und mehr als der gesetzlich versicherte Partner verdient. Bei unverheirateten Eltern gilt diese Ausnahme nicht.
Was kostet ein Kind in der PKV für Ärzte?
Typisch sind 120 bis 250 € im Monat je Kind, abhängig von Tarif und Selbstbehalt (Marktspanne laut Sekundärquelle, Stand 2026). Angestellte Ärztinnen und Ärzte erhalten auch für den Kinderbeitrag einen Arbeitgeberzuschuss, solange die Hälfte des Gesamtbeitrags den Höchstzuschuss nicht übersteigt.
Zahlt der Arbeitgeber auch für die Kinder einen Zuschuss zur PKV?
Ja. Nach § 257 Abs. 2 SGB V bezieht sich der Zuschuss auf den Beitrag für Sie und Ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären. Der Zuschuss beträgt höchstens die Hälfte des Gesamtbeitrags und 2026 höchstens 613,22 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung.
Muss ich mein Neugeborenes privat versichern?
Nur wenn es nicht über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden kann. Soll es in die PKV, melden Sie es spätestens zwei Monate nach der Geburt an – dann ohne Risikozuschläge und Wartezeiten, sofern der Schutz nicht höher ist als Ihrer (§ 198 VVG).
Lohnt sich die PKV für Ärzte mit Familie?
Das hängt von der Konstellation ab. Sind beide Partner privat versichert und verdienen gut, kann die PKV auch mit Kindern günstiger sein; ist der Partner ohne Einkommen und gibt es mehrere Kinder, ist die GKV mit beitragsfreier Familienversicherung oft günstiger. Rechnen Sie beide Wege mit Ihren Zahlen durch.
Quellen
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 16 SGB IV – Gesamteinkommen
- § 198 VVG – Kindernachversicherung
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026
- Marburger Bund: Entgelttabellen TV-Ärzte/VKA – ab 01.06.2026
- Allianz: Ärztetarif / PKV für Ärzte (Gruppenverträge, Familienangehörige) – abgerufen 10.10.2026
- SDK: GesundheitsFAIR für Ärztinnen und Ärzte (Partner und Kinder) – Stand 01/2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Ärztinnen, Ärzten und Heilberufen (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gehalts- und Tarifwerte stammen aus den angegebenen Entgelttabellen; Ihr tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt kann davon abweichen. Herausgeber: PKV-Heilberufe.de. PKV-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.