Inhalt (8 Abschnitte)
- Bereitschaftsdienst und Jahresarbeitsentgeltgrenze: die Regel
- Was zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählt – und was nicht
- „Vertraglich vorgesehen“ und „regelmäßig“: worauf es ankommt
- Was Bereitschaftsdienst im TV-Ärzte bringt: Stundensätze 2026
- Wie Dienste für 2027 geschätzt werden: die Prognose zum Jahreswechsel
- Rechenbeispiele: Wann Dienste für die Grenze 2027 reichen
- Wenn die Dienste wegfallen: Versicherungsfreiheit endet sofort
- Unterlagen und Ansprechpartner: So klären Sie es verbindlich
- Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste zählen zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, Überstundenvergütungen nicht – außer als feste Pauschale (GKV-Spitzenverband, 20.03.2019).
- 2027 liegt die Grenze laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 bei 84.150 € (Bundesrat ausstehend); nach TV-Ärzte/VKA fehlen ohne Dienste in Stufe 4 rund 333 € und in Stufe 3 rund 734 € pro Monat.
- Bei den VKA-Stundensätzen ab 01.06.2026 (36,86 bis 39,66 € je gewerteter Stunde in Ä 1) entspricht das rund 9 Stunden (Stufe 4) bzw. 19 Stunden (Stufe 3) im Monat.
- Schwankende Dienste schätzt die Krankenkasse bzw. der Arbeitgeber vorausschauend, oft anhand des Vorjahres; Dienste, die in Freizeit ausgeglichen werden, bringen kein Entgelt.
- Fallen die Dienste dauerhaft weg, endet die Versicherungsfreiheit sofort – und anders als bei einer Anhebung der Grenze gibt es dann kein Befreiungsrecht.
Bereitschaftsdienst zählt bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit: Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste gehören zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, Überstundenvergütungen dagegen nicht (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019). Die Grenze liegt 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 bei 84.150 € (Bundesrat ausstehend). Nach TV-Ärzte/VKA reichen in Stufe 4 dafür rund 333 € regelmäßige Dienst-Vergütung im Monat, in Stufe 3 rund 734 €.
Bereitschaftsdienst und Jahresarbeitsentgeltgrenze: die Regel
Ob Sie als Ärztin oder Arzt in die private Krankenversicherung wechseln dürfen, hängt an Ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (JAE) – also dem Bruttoentgelt, das Sie aus Ihrer Anstellung mit hinreichender Sicherheit erwarten können. Liegt es über der Versicherungspflichtgrenze, sind Sie versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Für Klinikärztinnen und Klinikärzte ist ein Satz aus den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands entscheidend. Danach sind „Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts mit einzubeziehen“. Der Verband stützt sich auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 09.12.1981 (12 RK 19/81 und 12 RK 20/81). Im selben Absatz steht die Gegenregel: Überstundenvergütungen gehören zu den unregelmäßigen Bestandteilen und bleiben außen vor.
Die Grundsätzlichen Hinweise sind keine Verordnung, sondern die gemeinsame Rechtsauslegung der Krankenkassen. In der Praxis richten sich Arbeitgeber und Kassen danach. Verbindlich entscheidet im Zweifel Ihre Krankenkasse.
Was zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählt – und was nicht
Zum regelmäßigen JAE gehört alles, was nach § 14 SGB IV Arbeitsentgelt ist und „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt“ wird (Nr. 2.2 der Hinweise). Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung bedeutet das:
| Bestandteil | Zählt mit? | Hinweis |
|---|---|---|
| Tabellenentgelt nach TV-Ärzte (Monat × 12) | ja | Grundlage jeder Prüfung; eine Jahressonderzahlung sieht der TV-Ärzte nicht vor |
| Vergütung vertraglich vorgesehener Bereitschaftsdienste | ja | bei schwankender Höhe per Schätzung, oft anhand des Vorjahres |
| Überstundenvergütung | nein | Ausnahme: feste Überstundenpauschale, die regelmäßig mit dem Gehalt gezahlt wird |
| Feste monatliche Zulagen | ja | wenn sie regelmäßig gezahlt werden |
| Variable Prämien ohne Mindestbetrag | nein | ja nur bei garantiertem Mindestbetrag oder wenn sie das Monatsentgelt laufend prägen |
| Familienbezogene Zuschläge | nein | ausdrücklich ausgenommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) |
| Zweite angestellte Tätigkeit | meist ja | Entgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet |
| Selbstständige Nebentätigkeit (z. B. Gutachten, Honorardienste) | nein | Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bleibt außen vor |
Rufbereitschaft nennen die Hinweise nicht gesondert. Der TV-Ärzte vergütet sie mit Tagespauschalen und der Bezahlung der tatsächlichen Einsätze. Ob diese Beträge in Ihrem Fall als regelmäßig gelten, ist eine Einzelfallfrage – bitte bei der Personalabteilung bzw. Krankenkasse bestätigen lassen.
„Vertraglich vorgesehen“ und „regelmäßig“: worauf es ankommt
Zwei Merkmale entscheiden, ob Ihre Dienste zählen. Erstens müssen sie vertraglich vorgesehen sein – über den Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag oder eine Nebenabrede, die Sie zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet. Zweitens müssen sie regelmäßig anfallen. Ein Dienstplan, nach dem Sie seit Monaten Nacht- und Wochenenddienste übernehmen, spricht dafür. Ein einzelner Vertretungsdienst im Quartal eher nicht.
Ein Punkt wird oft übersehen: Der TV-Ärzte/VKA erlaubt, Bereitschaftsdienst statt durch Auszahlung durch Freizeit abzugelten (Freizeitausgleich, § 12 Abs. 6 in der Textfassung 2018). Für die Grenze zählt nur Geld. Wer seine Dienste überwiegend „abfeiert“, hat entsprechend weniger Entgelt – und damit ein niedrigeres Jahresarbeitsentgelt. Wie Ihr Haus das handhabt, steht in der Dienstvereinbarung und auf der Abrechnung.
Kurz erklärt: gewertete StundeBereitschaftsdienst wird nicht Stunde für Stunde bezahlt. Der Tarifvertrag rechnet die Dienstzeit nach der durchschnittlich anfallenden Arbeit in „als Arbeitszeit gewertete Stunden“ um. Bezahlt wird jede gewertete Stunde mit dem Bereitschaftsdienstentgelt. Wie viele Stunden Ihnen gutgeschrieben werden, zeigt Ihre Abrechnung.
Was Bereitschaftsdienst im TV-Ärzte bringt: Stundensätze 2026
Der Marburger Bund veröffentlicht die Bereitschaftsdienstentgelte zusammen mit den Entgelttabellen. Für kommunale Krankenhäuser (TV-Ärzte/VKA) gelten ab 01.06.2026 diese Beträge je als Arbeitszeit gewerteter Stunde:
| Entgeltgruppe | Stufe 1–2 | Stufe 3–4 | Stufe 5–6 |
|---|---|---|---|
| Ä 1 (Ärztin/Arzt) | 36,86 € | 38,26 € | 39,66 € |
| Ä 2 (Fachärztin/Facharzt) | 43,83 € | 45,23 € | 46,64 € |
| Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) | 47,33 € | 48,72 € | – |
| Ä 4 (leitende Oberärztin/Oberarzt) | 51,50 € | – | – |
Daraus lässt sich ablesen, wie viele gewertete Dienststunden im Monat in Ihrer Stufe fehlen, damit das Jahresarbeitsentgelt 2027 die Grenze von 84.150 € überschreitet. Grundlage ist das VKA-Grundgehalt in Vollzeit ab 01.06.2026; für 2027 ist noch keine neue VKA-Tabelle vereinbart.
| Stufe | Grundgehalt/Jahr | fehlt bis 84.150 € (Monat) | ≈ gewertete Stunden | fehlt bis 80.550 € (Monat) |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 68.664,60 € | 1.290,45 € | 35 | 990,45 € |
| 2 | 72.557,04 € | 966,08 € | 26 | 666,08 € |
| 3 | 75.336,84 € | 734,43 € | 19 | 434,43 € |
| 4 | 80.154,96 € | 332,92 € | 9 | 32,92 € |
| 5 | 85.900,44 € | 0 € | 0 | 0 € |
Wie viel Dienst-Vergütung fehlt bis 84.150 €?
Regelmäßige Dienste pro Monat, damit das Jahresarbeitsentgelt 2027 die Grenze überschreitet · TV-Ärzte/VKA, Vollzeit
Eigene Berechnung: (84.150 € − Monatsentgelt ab 01.06.2026 × 12) ÷ 12. Stufe 5 liegt bereits ohne Dienste darüber. Nur vertraglich vorgesehene, regelmäßige Dienste zählen (GKV-Spitzenverband, 20.03.2019).
Die Stundenwerte sind gerundet und gelten für Stunden ohne Zuschläge. Feiertags- und Nachtzuschläge auf Bereitschaftsdienst erhöhen das Entgelt je Stunde; ob sie regelmäßig anfallen, hängt von Ihrem Dienstplan ab. Die vollständigen Tabellen für VKA, TdL, Helios und Asklepios finden Sie auf der Datenseite TV-Ärzte-Gehalt und Versicherungspflichtgrenze.
Wie Dienste für 2027 geschätzt werden: die Prognose zum Jahreswechsel
Dienst-Vergütungen schwanken von Monat zu Monat. Für diesen Fall verlangen die Hinweise eine vorausschauende Schätzung: keine exakte Vorhersage, sondern „eine ungefähre Einschätzung“ dessen, was nach der bisherigen Übung zu erwarten ist. Grundlage „kann das Arbeitsentgelt des Vorjahres“ sein (Nr. 2.5). Wer neu anfängt, wird mit vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen verglichen.
Für den Wechsel zum 01.01.2027 gilt ein zweistufiger Test (§ 6 Abs. 4 SGB V):
1. Jahr 2026
Ihr regelmäßiges JAE übersteigt 2026 die Grenze von 77.400 € – Grundgehalt plus regelmäßige Dienste.
2. Prognose 2027
Zum Jahresende wird Ihr Entgelt auf 2027 hochgerechnet. Es muss auch 84.150 € übersteigen. Objektiv feststehende Änderungen zählen mit (Nr. 4.2, BSG B 12 KR 8/16 R).
3. Ergebnis
Sind beide Werte über der Grenze, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des 31.12.2026. Sonst bleiben Sie mindestens ein weiteres Jahr pflichtversichert.
Zwei Folgen für Ihre Dienste: Fällt absehbar ein Teil weg – etwa durch eine Rotation in eine Abteilung ohne Nachtdienste oder eine feststehende Elternzeit –, kann das die Prognose für 2027 senken. Und ob ein Stufenaufstieg im Laufe des Jahres 2027 mitzählt, ist nicht einheitlich geregelt. Planen Sie konservativ und lassen Sie die Einschätzung bitte bei der Personalabteilung bzw. Ihrer Krankenkasse bestätigen. Das Vorgehen zum Jahreswechsel im Ganzen erklärt die Seite PKV als Assistenzarzt.
Rechenbeispiele: Wann Dienste für die Grenze 2027 reichen
Die folgenden Beispiele rechnen mit regelmäßigen, ausgezahlten Diensten in gleichbleibender Höhe. Grundlage sind die Tabellen des Marburger Bundes (VKA ab 01.06.2026, TdL ab 01.04.2026), Vollzeit, ohne angenommene Tariferhöhung für 2027.
| Profil | Grundgehalt | Dienste/Jahr | JAE | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| VKA Stufe 3, 600 € Dienste/Monat | 75.336,84 € | 7.200 € | 82.536,84 € | unter 84.150 €, über 80.550 € |
| VKA Stufe 4, 400 € Dienste/Monat | 80.154,96 € | 4.800 € | 84.954,96 € | voraussichtlich über 84.150 € |
| TdL Stufe 3, 800 € Dienste/Monat | 76.269,48 € | 9.600 € | 85.869,48 € | voraussichtlich über 84.150 € |
| VKA Stufe 5, 80 % Teilzeit, 900 € Dienste/Monat | 68.720,35 € | 10.800 € | 79.520,35 € | unter beiden Grenzen |
Das erste Beispiel zeigt die typische Lage 2027: Wer in Stufe 3 mit 600 € Diensten 2026 über 77.400 € liegt, hätte nach den alten Werten wechseln können. Mit der neuen Grenze reicht es voraussichtlich nicht; der nächste Termin wäre der 01.01.2028. Ist dieselbe Ärztin schon privat versichert, liegt sie über der Bestandsgrenze von 80.550 € und bleibt voraussichtlich versicherungsfrei.
Das letzte Beispiel zeigt die Teilzeit-Falle: Das Tabellenentgelt sinkt anteilig, die Grenze nicht. Selbst hohe Dienste gleichen 20 Prozent weniger Arbeitszeit oft nicht aus. Ihre eigene Kombination aus Tarif, Stufe, Teilzeit und Diensten rechnet der JAEG-Stufen-Check 2027.
Wenn die Dienste wegfallen: Versicherungsfreiheit endet sofort
Hier liegt die größte Falle für privat versicherte Ärztinnen und Ärzte, die die Grenze nur mit Diensten erreichen. Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit nicht erst zum Jahresende, sondern unmittelbar (Nr. 5.1 der Hinweise). Typische Auslöser:
- Wechsel in eine Rotation, Ambulanz oder Forschungsstelle ohne regelmäßige Dienste
- Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit
- Arbeitgeberwechsel mit anderem Dienstmodell
- Umstellung der Dienste auf überwiegenden Freizeitausgleich
Nur kurze Absenkungen bis etwa drei Monate lassen die Versicherungsfreiheit nach den Hinweisen in der Regel unberührt. Besonders wichtig: Das Recht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), gilt für den Fall, dass die Grenze steigt. Tritt die Versicherungspflicht dagegen „wegen Minderung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts“ ein, „wird das Befreiungsrecht nicht ausgelöst“ (Nr. 7.1). Für Teilzeit gibt es eigene, engere Befreiungstatbestände (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V).
Vor einer Änderung rechnenWer privat versichert ist und die Grenze nur mit Diensten überschreitet, sollte vor einem Wechsel der Stelle, der Abteilung oder der Arbeitszeit prüfen, ob das Jahresarbeitsentgelt danach noch reicht. Was bei einem Rückfall 2027 gilt, erklärt der Ratgeber Assistenzarzt: zurück in die GKV 2027?
Unterlagen und Ansprechpartner: So klären Sie es verbindlich
Die Entscheidung über Ihren Versicherungsstatus trifft nicht der Versicherer und nicht der Makler. Der Arbeitgeber beurteilt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt und meldet die Beitragsgruppe; die Krankenkasse prüft und entscheidet im Zweifel. Mit diesen Unterlagen geht es schneller:
- Arbeitsvertrag und Nebenabrede zum Bereitschaftsdienst
- Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate mit ausgewiesener Dienst-Vergütung
- Dienstplan bzw. Bestätigung, dass Sie regelmäßig zu Diensten eingeteilt sind
- Angaben zu absehbaren Änderungen 2027 (Rotation, Teilzeit, Elternzeit, Stufenaufstieg)
- Schriftliche Rückmeldung der Personalabteilung zur Prognose 2027
Begriffe wie regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, Prognose oder Bestandsgrenze erklärt das Lexikon für Ärztinnen und Ärzte. Wenn Sie wissen möchten, ob sich der Wechsel für Sie überhaupt lohnt, hilft der kostenlose Heilberufe-Check – mit Ihrem Tarif, Ihrer Stufe und Ihren Diensten, ohne Gesundheitsfragen.
Häufige Fragen
Zählen Bereitschaftsdienste zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Ja, wenn sie vertraglich vorgesehen sind und regelmäßig vergütet werden. Der GKV-Spitzenverband schreibt in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 20.03.2019, dass „Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste“ einzubeziehen sind, gestützt auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts von 1981. Verbindlich prüfen Arbeitgeber und Krankenkasse.
Zählen Überstunden zum Jahresarbeitsentgelt?
Nein. Überstundenvergütungen gehören zu den unregelmäßigen Bestandteilen und bleiben außer Betracht. Eine Ausnahme gilt nur für feste Pauschalen, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig mit dem laufenden Gehalt gezahlt werden.
Wie viele Dienste brauche ich als Assistenzarzt für die PKV?
Nach TV-Ärzte/VKA (Tabelle ab 01.06.2026) fehlen 2027 ohne Dienste in Stufe 4 rund 333 €, in Stufe 3 rund 734 €, in Stufe 2 rund 966 € und in Stufe 1 rund 1.290 € pro Monat bis 84.150 €. Das sind bei den VKA-Bereitschaftsdienstentgelten etwa 9, 19, 26 bzw. 35 als Arbeitszeit gewertete Stunden im Monat – eigene Berechnung, Grenze laut Kabinettsbeschluss, Bundesrat ausstehend.
Zählt Rufbereitschaft zum Jahresarbeitsentgelt?
Die Grundsätzlichen Hinweise nennen Rufbereitschaft nicht gesondert. Maßgeblich ist die allgemeine Regel: Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören Bezüge, die mit hinreichender Sicherheit regelmäßig gezahlt werden. Ob Ihre Rufbereitschaftsvergütung dazu zählt, lassen Sie sich bitte von der Personalabteilung bzw. der Krankenkasse bestätigen.
Was passiert, wenn meine Dienste wegfallen?
Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit nicht erst zum Jahresende, sondern sofort. Eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gibt es nur, wenn die Versicherungspflicht durch eine Anhebung der Grenze eintritt – nicht bei sinkendem Entgelt.
Wer entscheidet, ob meine Dienste mitzählen?
Der Arbeitgeber beurteilt den Versicherungsstatus und meldet ihn, die Krankenkasse entscheidet im Zweifel verbindlich. Halten Sie Dienstplan, Arbeitsvertrag und die Abrechnungen der letzten zwölf Monate bereit und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung.
Quellen
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der JAEG (Nr. 2.2, 2.5, 4.2, 5.1, 7.1) – 20.03.2019
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026
- Marburger Bund: Entgelttabellen und Bereitschaftsdienstentgelte TV-Ärzte/VKA – Werte ab 01.06.2026
- Marburger Bund: TV-Ärzte/VKA, Textfassung (§ 12 Bereitschaftsdienstentgelt, Freizeitausgleich) – Fassung 2018
- Marburger Bund: Entgelttabellen TV-Ärzte TdL, Tarifrunde 2026 – 09.06.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Ärztinnen, Ärzten und Heilberufen (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gehalts- und Tarifwerte stammen aus den angegebenen Entgelttabellen; Ihr tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt kann davon abweichen. Herausgeber: PKV-Heilberufe.de. PKV-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.