Assistenzarzt

Assistenzarzt zurück in die GKV 2027? Bestandsgrenze, Befreiung und Fristen

2027 steigt die Versicherungspflichtgrenze so stark wie selten. Für bereits privat versicherte Ärztinnen und Ärzte gibt es deshalb eine eigene Bestandsgrenze – und VKA-Stufe 4 liegt ausgerechnet knapp darunter. Was das bedeutet und welche Wege es gibt.

Redaktion PKV-Heilberufe.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Assistenzarzt zurück in die GKV 2027: Wen die Bestandsgrenze betrifft
  2. Wer 2027 knapp unter 80.550 € liegt
  3. Was ab 01.01.2027 passiert, wenn Sie darunter liegen
  4. Weg A: Befreiung nach § 8 SGB V – Voraussetzungen und Wirkung
  5. Weg B: bewusst zurück in die GKV – was Sie bedenken sollten
  6. Weg C: über die Grenze kommen – Dienste, Stufe, Arbeitszeit
  7. Teilzeit, Elternzeit, weniger Dienste: die Sonderfälle
  8. Fahrplan bis 31.03.2027
Das Wichtigste in Kürze
  • Wer am 31.12.2026 als Arbeitnehmer versicherungsfrei und privat versichert ist, muss 2027 nur die Bestandsgrenze von 80.550 € überschreiten (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.; Wert laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).
  • VKA-Stufe 4 liegt ohne Dienste mit 80.154,96 € 395,04 € darunter; rund 33 € regelmäßige Dienst-Vergütung im Monat würden reichen.
  • Wer darunter liegt, wird ab 01.01.2027 grundsätzlich versicherungspflichtig, kann sich aber nach Angaben des PKV-Verbands bis Ende März 2027 bei einer gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.
  • Die Befreiung ist unwiderruflich (§ 8 Abs. 2 SGB V); wer stattdessen in die GKV zurück will, kann die PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG).
  • Sinkt das Entgelt durch Teilzeit oder wegfallende Dienste, gilt die Befreiung wegen der Grenzanhebung nicht – dann greifen nur engere Befreiungstatbestände.

Ein privat versicherter Assistenzarzt muss 2027 nur dann zurück in die GKV, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Bestandsgrenze von 80.550 € nicht übersteigt (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.; laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Nach TV-Ärzte/VKA trifft das Stufe 4 ohne Dienste: 80.154,96 € liegen 395,04 € darunter. Wer betroffen ist, kann sich nach Angaben des PKV-Verbands bis Ende März 2027 auf Antrag befreien lassen – unwiderruflich.

Assistenzarzt zurück in die GKV 2027: Wen die Bestandsgrenze betrifft

Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 laut Kabinettsbeschluss auf 84.150 € – 6.750 € mehr als 2026, darin eine gesetzliche Sonderanhebung um 3.600 €. Damit diese Sonderanhebung niemanden ungewollt aus der PKV drängt, hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eine Bestandsgrenze eingeführt. Sie gilt für Sie, wenn alle drei Punkte zutreffen:

  • Sie sind am 31.12.2026 als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt,
  • Sie sind an diesem Tag wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei, und
  • Sie sind privat krankenversichert (Vollversicherung).

Für Sie liegt die Grenze 2027 dann bei 80.550 € im Jahr bzw. 6.712,50 € im Monat. Wer am 31.12.2026 gesetzlich versichert ist – pflichtversichert oder freiwillig –, für den gilt 2027 die allgemeine Grenze von 84.150 €. Wer schon am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat versichert war, für den gilt die besondere Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (2027 laut Entwurf 72.900 €).

80.550 €
Bestandsgrenze 2027
§ 6 Abs. 8 SGB V n. F., Kabinettsbeschluss
−395,04 €
Abstand VKA-Stufe 4 ohne Dienste
eigene Berechnung, VKA ab 01.06.2026
31.03.2027
Frist für den Befreiungsantrag
§ 8 Abs. 2 SGB V, PKV-Verband

Wer 2027 knapp unter 80.550 € liegt

Die Bestandsgrenze trifft vor allem zwei Gruppen: Ärztinnen und Ärzte in VKA-Stufe 4 ohne regelmäßige Dienste und alle, die in Teilzeit arbeiten. Die Tabelle zeigt das Jahresgrundgehalt 2027 nach den heute gültigen Tabellen.

Jahresgrundgehalt ohne Dienste gegen die Bestandsgrenze 2027 (80.550 €). TV-Ärzte/VKA ab 01.06.2026 (für 2027 noch keine neue Tabelle), TdL ab 01.04.2026, Helios ab 01.10.2026, Asklepios vorläufig ab 01.01.2027. Quelle: Marburger Bund; eigene Berechnung. Grenze laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend.
Tarif / ProfilJAE 2027vs. 80.550 €Lage
VKA Stufe 4, Vollzeit80.154,96 €−395,04 €knapp darunter
TdL Stufe 4, Vollzeit81.148,08 €+598,08 €knapp darüber
Helios Stufe 4, Vollzeit81.587,52 €+1.037,52 €darüber
Asklepios Stufe 4, Vollzeit (Tabelle 2027)82.080,00 €+1.530,00 €darüber
VKA Stufe 5, 95 % Teilzeit81.605,42 €+1.055,42 €darüber
VKA Stufe 5, 90 % Teilzeit77.310,40 €−3.239,60 €darunter
VKA Stufe 6, 90 % Teilzeit79.437,13 €−1.112,87 €darunter
VKA Ä 2 Stufe 1 (Facharzt), 90 % Teilzeit81.563,65 €+1.013,65 €darüber
VKA Ä 2 Stufe 1 (Facharzt), 80 % Teilzeit72.501,02 €−8.048,98 €darunter

Regelmäßige, vertraglich vorgesehene Dienste zählen mit. In VKA-Stufe 4 genügen rechnerisch rund 33 € Dienst-Vergütung im Monat, um über die Bestandsgrenze zu kommen – weniger als eine gewertete Bereitschaftsdienststunde. Wie Dienste angerechnet werden, erklärt der Ratgeber Bereitschaftsdienst und Jahresarbeitsentgeltgrenze; alle Stufen und Tarife zeigt die Datenseite TV-Ärzte-Gehalt und Versicherungspflichtgrenze.

Was ab 01.01.2027 passiert, wenn Sie darunter liegen

Fällt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt wegen der höheren Grenze unter die maßgebliche Grenze, endet die Versicherungsfreiheit nicht erst irgendwann im Jahr, sondern mit dem Jahreswechsel. Ab 01.01.2027 sind Sie dann kraft Gesetzes versicherungspflichtig (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise Nr. 5.2). Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei einer Krankenkasse an – Sie können die Kasse wählen.

Ihre private Krankenversicherung endet dadurch nicht automatisch. Sie haben jetzt zwei Wege, und für beide läuft dieselbe Uhr von drei Monaten:

Weg A: befreien lassen

  • Antrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei einer gesetzlichen Krankenkasse
  • Frist: drei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht – bis 31.03.2027
  • Sie bleiben privat versichert, der Arbeitgeberzuschuss läuft weiter (§ 257 Abs. 2 SGB V)
  • unwiderruflich, solange die Befreiung wirkt

Weg B: zurück in die GKV

  • Pflichtmitgliedschaft in der gewählten Krankenkasse ab 01.01.2027
  • PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG)
  • Alterungsrückstellungen gehen ohne Anwartschaft verloren
  • späterer Wechsel zurück in die PKV nur über der dann gültigen Grenze

Wer gar nichts tut, ist ab 01.01.2027 doppelt versichert: gesetzlich pflichtversichert und weiterhin privat mit vollem Beitrag. Das sollten Sie vermeiden – entscheiden Sie spätestens im ersten Quartal.

Weg A: Befreiung nach § 8 SGB V – Voraussetzungen und Wirkung

Das Gesetz sagt knapp: „Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Für die Praxis wichtig sind diese Punkte:

Befreiung wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Quellen: § 8 Abs. 1 und 2 SGB V; GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 7; PKV-Serviceportal (Stand 09/2026). Keine Rechtsberatung.
FrageAntwort
Wo stelle ich den Antrag?Bei einer gesetzlichen Krankenkasse, die Sie wählen könnten – nicht beim privaten Versicherer
Bis wann?Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht; bei Beginn am 01.01.2027 also bis 31.03.2027
Was muss ich nachweisen?Einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall ab Wirksamwerden der Befreiung – in der Regel die bestehende PKV
Ab wann wirkt sie?Ab Beginn der Versicherungspflicht, wenn bis dahin keine GKV-Leistungen in Anspruch genommen wurden; sonst ab dem Folgemonat des Antrags
Kann ich sie widerrufen?Nein (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V)
Wie lange gilt sie?Für die Beschäftigung, aus der sie entstanden ist, und für Anschlussbeschäftigungen nach einer Unterbrechung von bis zu einem Monat; mit einem anderen Pflichttatbestand (z. B. Arbeitslosengeld) erledigt sie sich
Gilt sie bei sinkendem Gehalt?Nein. Tritt die Versicherungspflicht wegen Minderung des Entgelts ein, „wird das Befreiungsrecht nicht ausgelöst“ (Nr. 7.1)

Offene Rechtsfrage – bitte bestätigen lassen§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verweist in der aktuellen Fassung auf die Grenzen nach § 6 Abs. 6 und 7. Der PKV-Verband geht davon aus, dass sich auch Betroffene der neuen Bestandsgrenze „bis spätestens Ende März“ befreien lassen können. Eine konsolidierte Fassung des neuen § 6 Abs. 8 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Lassen Sie sich die Befreiungsmöglichkeit in Ihrem Fall bitte von der Krankenkasse bestätigen.

Die Unwiderruflichkeit hat Gewicht: Die Befreiung bindet Sie auch dann an die PKV, wenn Sie später in Elternzeit gehen, Teilzeit arbeiten oder weniger verdienen – solange die Beschäftigung läuft. Der PKV-Verband formuliert es so: Die Befreiung gilt, solange Sie abhängig beschäftigt sind, unabhängig von Ihrem Einkommen. Für eine Familie mit mehreren Kindern oder bei unsicherer Laufbahn ist das ein Argument, die Entscheidung gründlich zu prüfen.

Weg B: bewusst zurück in die GKV – was Sie bedenken sollten

Manchmal ist die Rückkehr die bessere Wahl: etwa wenn Kinder geplant sind und der Partner gesetzlich versichert ist, wenn längere Teilzeit ansteht oder die Gesundheit eine spätere Rückkehr in die GKV wahrscheinlich macht. Drei Punkte gehören in die Abwägung:

  • Kündigung der PKV: Werden Sie kraft Gesetzes versicherungspflichtig, können Sie Ihre Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegeversicherung „binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht“ rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Der Versicherer kann einen Nachweis der Versicherungspflicht verlangen.
  • Alterungsrückstellungen: Mit der Kündigung verfallen die angesparten Rückstellungen. Eine Anwartschaftsversicherung kann den Gesundheitszustand und – je nach Variante – das Eintrittsalter für eine spätere Rückkehr in die PKV sichern, gegen einen laufenden Beitrag. Mehr dazu bei Anwartschaft in der PKV.
  • Der Weg zurück in die PKV: Später können Sie nur wechseln, wenn Sie die dann gültige Grenze zum Jahreswechsel überschreiten – und eine neue Gesundheitsprüfung bestehen, sofern keine Anwartschaft besteht.

Wie sich die Systemfrage für Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich stellt – mit Familie, Teilzeit und Niederlassung –, beschreibt der Ratgeber Lohnt sich die PKV für Ärzte?

Weg C: über die Grenze kommen – Dienste, Stufe, Arbeitszeit

Liegen Sie nur knapp unter 80.550 €, kann eine kleine Änderung den Rückfall vermeiden. Entscheidend ist die Lage zum Jahreswechsel:

  • Regelmäßige Dienste: Vertraglich vorgesehene, ausgezahlte Bereitschaftsdienste zählen zum Jahresarbeitsentgelt. In VKA-Stufe 4 fehlen rund 33 € im Monat.
  • Stufenaufstieg zum 01.01.: Eine Entgelterhöhung mit Wirkung zum 1. Januar, deren Anspruch spätestens bis 15. Januar entsteht, erhält nach den Grundsätzlichen Hinweisen (Nr. 4.2) die Versicherungsfreiheit. Ein Aufstieg erst im Lauf des Jahres 2027 hilft für den Stichtag voraussichtlich nicht.
  • Arbeitszeit: Wer in Teilzeit knapp unter der Grenze liegt, kann prüfen, ob eine moderate Aufstockung zum 01.01.2027 möglich ist.
  • Neue Stelle: Beginnt eine neue Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgelt über der Grenze, besteht Versicherungsfreiheit von Beginn an (Nr. 4.1). Welche Grenze bei einem Wechsel für Sie gilt, klären Sie vorab mit dem neuen Arbeitgeber.

Alle Angaben zur Lage zum Jahreswechsel sind Orientierung. Ihr Arbeitgeber beurteilt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, im Zweifel entscheidet die Krankenkasse – bitte lassen Sie sich Ihre Einschätzung dort bestätigen. Ihre Zahlen rechnet der JAEG-Stufen-Check 2027 inklusive Bestandsgrenze.

Teilzeit, Elternzeit, weniger Dienste: die Sonderfälle

Die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hilft nur, wenn die Grenze steigt. Sinkt Ihr Entgelt, endet die Versicherungsfreiheit sofort und ohne dieses Befreiungsrecht. Für Ärztinnen und Ärzte sind drei Konstellationen typisch:

Teilzeit

Wer die Arbeitszeit reduziert und dadurch unter die Grenze fällt, wird versicherungspflichtig. Eine Befreiung gibt es nur bei Reduzierung auf höchstens die Hälfte nach fünf Jahren Versicherungsfreiheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

Elternzeit

Ohne Beschäftigung entsteht keine Versicherungspflicht; die PKV läuft weiter, der Arbeitgeberzuschuss entfällt. Für Teilzeit in der Elternzeit gibt es eine eigene Befreiung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Weniger Dienste

Fallen regelmäßige Dienste dauerhaft weg, sinkt das Jahresarbeitsentgelt. Kurze Absenkungen bis etwa drei Monate bleiben nach den Hinweisen in der Regel folgenlos.

Wichtig für 2027: Ist Ihre Teilzeit schon 2026 vereinbart und liegen Sie 2026 über 77.400 €, 2027 aber unter 80.550 €, beruht die Versicherungspflicht auf der Grenzanhebung – dann kommt die Befreiung wegen der Grenzanhebung in Betracht. Reduzieren Sie dagegen erst 2027, ist es eine Entgeltminderung. Eine Befreiung, die Sie schon einmal erhalten haben, bleibt von solchen Änderungen unberührt. Elternzeit und Teilzeit vertieft der Ratgeber PKV in Elternzeit und Teilzeit.

Fahrplan bis 31.03.2027

Schritte für bereits privat versicherte Ärztinnen und Ärzte. Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 8 SGB V n. F., § 8 SGB V, § 205 Abs. 2 VVG; Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend. Stand: Oktober 2026.
WannWas
Oktober/November 2026Jahresarbeitsentgelt ab 01.01.2027 gegen 80.550 € rechnen: Tabelle, Stufe, Teilzeit, regelmäßige Dienste
November 2026Zustimmung des Bundesrats zu den Rechengrößen abwarten; bei Lücke Dienste, Arbeitszeit, Stufenaufstieg zum 01.01. prüfen
Dezember 2026Personalabteilung um Einschätzung bitten; Entscheidung befreien oder GKV vorbereiten (Familie, Teilzeit, Laufbahn)
Januar 2027Bei Versicherungspflicht: Arbeitgeber meldet Sie an; Krankenkasse wählen
bis 31.03.2027Weg A: Befreiungsantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit PKV-Nachweis · Weg B: PKV rückwirkend kündigen, Anwartschaft prüfen

Den Fahrplan mit allen Fristen gibt es als PDF zum kostenlosen Heilberufe-Check. Allgemeine Fragen zur Grenze selbst beantwortet Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 erklärt; Begriffe wie Befreiung oder Bestandsgrenze erklärt das Lexikon für Ärztinnen und Ärzte.

Häufige Fragen

Muss ich als privat versicherter Assistenzarzt 2027 zurück in die GKV?

Nur wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 € nicht übersteigt. Dann werden Sie zum 01.01.2027 grundsätzlich versicherungspflichtig. Sie können sich aber auf Antrag befreien lassen und privat versichert bleiben – nach Angaben des PKV-Verbands bis spätestens Ende März 2027.

Was ist die Bestandsgrenze von 80.550 €?

Eine eigene, niedrigere Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert sind (§ 6 Abs. 8 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes). Sie soll verhindern, dass die Sonderanhebung der allgemeinen Grenze auf 84.150 € Bestandsfälle in die GKV zurückschiebt. Der Wert steht laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 fest; der Bundesrat muss noch zustimmen.

Bis wann muss ich die Befreiung beantragen?

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse zu stellen (§ 8 Abs. 2 SGB V). Beginnt die Versicherungspflicht am 01.01.2027, ist das bis 31.03.2027; der PKV-Verband nennt „bis spätestens Ende März“. Ob die Befreiung auch für Fälle der neuen Bestandsgrenze gilt, lassen Sie sich bitte von der Krankenkasse bestätigen.

Kann ich die Befreiung später rückgängig machen?

Nein. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Sie gilt für die Beschäftigung, aus der sie entstanden ist, und für Anschlussbeschäftigungen nach kurzer Unterbrechung; mit einem anderen Pflichttatbestand, etwa dem Bezug von Arbeitslosengeld, erledigt sie sich.

Hilft mir ein Stufenaufstieg im Laufe des Jahres 2027?

Für den Stichtag 01.01.2027 voraussichtlich nicht: Entgelterhöhungen werden grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, ab dem der Anspruch besteht (GKV-Spitzenverband, Nr. 2.5). Eine Ausnahme gilt für Erhöhungen mit Wirkung zum 1. Januar, deren Anspruch bis 15. Januar entsteht. Bitte lassen Sie Ihren Fall bei der Personalabteilung bzw. Krankenkasse bestätigen.

Was passiert mit meiner PKV, wenn ich in die GKV zurückgehe?

Werden Sie versicherungspflichtig und lassen sich nicht befreien, können Sie die PKV binnen drei Monaten rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Mit einer Anwartschaftsversicherung lässt sich der heutige Gesundheitszustand für eine spätere Rückkehr sichern – gegen einen eigenen Beitrag.

Quellen

  1. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
  2. BGBl. 2026 I Nr. 228 – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.) – verkündet 29.07.2026
  3. § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
  4. § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers
  5. PKV-Serviceportal: Versicherungspflichtgrenze 2026/2027 (Bestandsgrenze, Befreiung bis Ende März) – Stand 09/2026
  6. Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026
  7. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit (Nr. 2.5, 4.2, 5.1, 5.2, 7) – 20.03.2019
  8. Marburger Bund: Entgelttabellen TV-Ärzte/VKA – Tabelle ab 01.06.2026
Redaktion PKV-Heilberufe.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Ärztinnen, Ärzten und Heilberufen (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gehalts- und Tarifwerte stammen aus den angegebenen Entgelttabellen; Ihr tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt kann davon abweichen. Herausgeber: PKV-Heilberufe.de. PKV-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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