Lexikon: PKV für Ärztinnen, Ärzte und Heilberufe
Bestandsgrenze, Prognose zum Jahreswechsel, Karenzzeit? Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um die Krankenversicherung von Ärztinnen, Ärzten und Heilberufen – kurz, mit Zahl und Fundstelle. Werte für 2027 beruhen auf dem Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Zustimmung des Bundesrats ausstehend). Stand: Oktober 2026.
- Approbation
- Staatliche Erlaubnis, den ärztlichen Beruf auszuüben. Mit der Approbation endet das Studium; ab der ersten Anstellung entscheidet das Jahresarbeitsentgelt darüber, ob Sie gesetzlich pflichtversichert sind oder in die PKV wechseln dürfen. Mehr dazu →
- Arbeitgeberzuschuss zur PKV
- Angestellte Privatversicherte erhalten vom Arbeitgeber die Hälfte ihres Beitrags, höchstens den Betrag, den er bei Versicherungspflicht zahlen müsste: 2026 maximal 613,22 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung, 2027 im Szenario rund 667 bis 673 € (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Zum Selbstbehalt gibt es keinen Zuschuss; Niedergelassene erhalten keinen. Mehr dazu →
- Arbeitsunfähigkeit (Krankentagegeld)
- Nach den Musterbedingungen liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 1 Abs. 3 MB/KT 2009). Mehr dazu →
- Austritt aus der GKV
- Endet die Versicherungspflicht, läuft die Mitgliedschaft freiwillig weiter, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse Ihren Austritt erklären und eine andere Absicherung nachweisen (§ 188 Abs. 4 SGB V). Mehr dazu →
- Befreiung von der Versicherungspflicht
- Wer nur wegen einer Anhebung der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag binnen drei Monaten befreien lassen; die Befreiung ist nicht widerrufbar (§ 8 SGB V). Für Bestandsfälle 2027 nennt der PKV-Verband als Frist „bis spätestens Ende März“. Mehr dazu →
- Beitragsbemessungsgrenze
- Höchstes Einkommen, auf das in der GKV Beiträge erhoben werden: 2026 5.812,50 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss 6.375 € (Bundesrat ausstehend). Angestellte Ärztinnen und Ärzte über der Versicherungspflichtgrenze liegen immer darüber und zahlen den Höchstbeitrag. Mehr dazu →
- Beitragsrückerstattung
- Rückzahlung eines Teils der Beiträge, wenn ein Kalenderjahr lang keine Leistungen eingereicht wurden. Höhe und Bedingungen regelt der Tarif; die Allianz nennt für ihren Ärztetarif bis zu 20 % für Wechsler ab dem ersten Jahr (Stand 2026). Mehr dazu →
- Bereitschaftsdienst
- Dienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei dem sich Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus bereithalten. Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste zählen zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (GKV-Spitzenverband, 20.03.2019). Im TV-Ärzte/VKA beträgt das Entgelt ab 01.06.2026 in der Entgeltgruppe Ä 1 36,86 bis 39,66 € je gewerteter Stunde. Mehr dazu →
- Berufsunfähigkeit (Krankentagegeld)
- Im Sinne der Musterbedingungen liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Mit ihrem Eintritt endet das Krankentagegeld, spätestens drei Monate danach (§ 15 MB/KT 2009). Mehr dazu →
- Bestandsgrenze 2027
- Eigene Versicherungspflichtgrenze von 80.550 € für Arbeitnehmer, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert sind (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.; Wert laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Eine Assistenzärztin in TV-Ärzte/VKA-Stufe 4 liegt ohne Dienste 395,04 € darunter. Mehr dazu →
- Entgeltgruppe Ä 1 bis Ä 4
- Eingruppierung im TV-Ärzte: Ä 1 Ärztin/Arzt (Weiterbildung), Ä 2 Fachärztin/Facharzt, Ä 3 Oberärztin/Oberarzt, Ä 4 ständige Vertretung der Chefärztin oder des Chefarztes. Ä 1 und Ä 2 haben je sechs Stufen. Mehr dazu →
- GOÄ und GOZ
- Gebührenordnung für Ärzte und für Zahnärzte. Sie bestimmen, was Ärztinnen und Ärzte Privatpatienten berechnen dürfen. In der PKV ist wichtig, ob ein Tarif bis zum Höchstsatz oder auch darüber hinaus erstattet. Mehr dazu →
- Höchstkrankengeld
- Höchstes Krankengeld der GKV pro Kalendertag: 70 % der Beitragsbemessungsgrenze geteilt durch 30, 2026 rund 135,63 €, 2027 rechnerisch 148,75 €. Für freiwillig versicherte Selbstständige gibt es Krankengeld nur mit Wahlerklärung, ab der 7. Woche. Mehr dazu →
- Jahresarbeitsentgelt (regelmäßiges)
- Das Entgelt aus einer Beschäftigung, das bei vorausschauender Betrachtung für ein Jahr zu erwarten ist: Monatsbezüge × 12 plus regelmäßige Sonderzahlungen, vertraglich vorgesehene Dienste und feste Zulagen; Überstunden und familienbezogene Zuschläge zählen nicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; GKV-Spitzenverband, 20.03.2019). Mehr dazu →
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
- Andere Bezeichnung für die Versicherungspflichtgrenze: 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 € (Bundesrat ausstehend). Angestellte darüber sind versicherungsfrei und können in die PKV wechseln. Mehr dazu →
- Jahreswechsel-Regel (§ 6 Abs. 4 SGB V)
- Wer die Versicherungspflichtgrenze im Laufe eines Jahres überschreitet, wird erst mit Ablauf dieses Kalenderjahres versicherungsfrei – und nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Mehr dazu →
- Karenzzeit
- Zeitraum zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, in dem das Krankentagegeld noch nicht zahlt. Üblich sind Leistungen ab dem 4., 8., 15., 22., 29. oder 43. Tag. Je länger die Karenz, desto niedriger der Beitrag – und desto größer muss die Rücklage sein. Mehr dazu →
- Krankentagegeld
- Private Versicherung gegen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Es darf zusammen mit anderen Kranken(tage)geldern das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit pro Kalendertag nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT 2009). Angestellte brauchen es meist ab dem 43. Tag, Niedergelassene früher. Mehr dazu →
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
- Pflichtversicherung als Rentner in der GKV. Sie setzt voraus, dass man in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) – für langjährig Privatversicherte in der Regel nicht erfüllt. Mehr dazu →
- Marburger Bund
- Gewerkschaft und Berufsverband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte; Tarifpartner für den TV-Ärzte mit der VKA, der TdL und privaten Klinikträgern. Seine Entgelttabellen sind die Grundlage des JAEG-Stufen-Checks. Mehr dazu →
- Optionstarif
- Tarif, der das Recht sichert, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Vollversicherung zu wechseln – für Medizinstudierende zum Beispiel laut Versicherer Hallesche STUDI.med, „VIAlife von AXA“ oder der Optionstarif der SDK. Bei Abschluss wird der Gesundheitszustand einmal geprüft. Mehr dazu →
- Praxisausfallversicherung
- Versicherung für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die laufende Praxiskosten wie Miete, Gehälter und Leasing ersetzt, wenn der Inhaber ausfällt – je nach Bedingungen auch bei Sachschäden oder behördlicher Schließung. Sie ergänzt das Krankentagegeld, das nur das private Einkommen ersetzt. Mehr dazu →
- Prognose zum Jahreswechsel
- Für die Frage, ob die Versicherungspflicht zum Jahresende endet, wird das Entgelt auf das nächste Kalenderjahr hochgerechnet. Objektiv feststehende Änderungen – etwa eine vereinbarte Tariferhöhung – fließen ein (BSG, 07.06.2018, B 12 KR 8/16 R; GKV-Spitzenverband). Mehr dazu →
- Risikovoranfrage (anonym)
- Anfrage bei mehreren Versicherern ohne Namen, wie sie einen Antrag bewerten würden. Sie findet im Beratungsprozess mit ausdrücklicher Einwilligung statt – nicht über ein Website-Formular. Mehr dazu →
- Selbstbehalt
- Betrag, den Versicherte pro Jahr selbst tragen, bevor die PKV erstattet. Er senkt den Beitrag; der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. In der Pflichtversicherung sind höchstens 5.000 € pro Jahr zulässig (§ 193 Abs. 3 VVG). Mehr dazu →
- Stufe (TV-Ärzte)
- Erfahrungsstufe innerhalb einer Entgeltgruppe. Ärztinnen und Ärzte erreichen die nächste Stufe nach Zeiten ärztlicher Tätigkeit; das höhere Entgelt gilt ab Beginn des Monats, in dem die Stufe erreicht wird. Teilzeit wird voll angerechnet, Elternzeit nicht (TV-Ärzte TdL §§ 16, 17). Mehr dazu →
- Tarifwechsel (§ 204 VVG)
- Recht, beim eigenen Versicherer in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz zu wechseln; die Alterungsrückstellung wird angerechnet. Für Mehrleistungen darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen. Mehr dazu →
- TV-Ärzte TdL
- Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken der Länder. Tabelle ab 01.04.2026: Ä 1 von 5.792,90 € bis 7.436,05 € im Monat; +2,45 % ab 01.09.2027; Laufzeit bis 31.07.2028; 40-Stunden-Woche seit 01.01.2026 (Marburger Bund). Mehr dazu →
- TV-Ärzte/VKA
- Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern. Tabelle ab 01.06.2026: Ä 1 von 5.722,05 € (Stufe 1) bis 7.355,29 € (Stufe 6) im Monat, 40-Stunden-Woche; Laufzeit bis 31.12.2026, Werte für 2027 noch nicht vereinbart (Marburger Bund). Mehr dazu →
- Versicherungspflichtgrenze
- Einkommensgrenze, oberhalb der Angestellte nicht mehr gesetzlich pflichtversichert sind: 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 € (Bundesrat ausstehend), für am 31.12.2026 Privatversicherte 80.550 €. Nach TV-Ärzte/VKA reicht das Grundgehalt 2027 erst ab Stufe 5. Mehr dazu →
- Versorgungswerk
- Berufsständische Altersversorgung für Kammerberufe. Mitglieder können sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 SGB VI). Renten aus Versorgungswerken sind in der GKV als Versorgungsbezüge beitragspflichtig (§ 229 SGB V); einen Rentenzuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zahlt nur die gesetzliche Rentenversicherung. Mehr dazu →
- Vorbereitungsassistenz (Zahnärzte)
- Zeit, die Zahnärztinnen und Zahnärzte nach der Approbation als Assistenz verbringen, bevor sie sich mit Kassenzulassung niederlassen. Für die Krankenversicherung gilt in dieser Zeit wie bei allen Angestellten die Versicherungspflichtgrenze. Mehr dazu →
- Wartezeit
- Zeit nach Vertragsbeginn, in der noch keine Leistung gezahlt wird. Beim Krankentagegeld beträgt die allgemeine Wartezeit nach den Musterbedingungen drei Monate; sie entfällt bei Unfällen (§ 3 MB/KT 2009). Mehr dazu →
- Ärztetarif
- PKV-Tarif oder Rabattprogramm, das ein Versicherer nur für Ärztinnen und Ärzte (teils auch Zahnärzte, Studierende und Angehörige) anbietet – zum Beispiel laut Versicherer Allianz „Ärzte Plus 100“ oder SDK „GesundheitsFAIR“. Für ihn gelten dieselben gesetzlichen Regeln wie für jede PKV-Vollversicherung. Mehr dazu →
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