Inhalt (9 Abschnitte)
- PKV in der Elternzeit als Arzt: Was ohne Teilzeit gilt
- Kein Arbeitgeberzuschuss: Was die Elternzeit in der PKV kostet
- Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot als Ärztin: was mit PKV und Krankentagegeld passiert
- Teilzeit in der Elternzeit: Versicherungspflicht oder Befreiung?
- Arbeitgeberzuschuss bei Teilzeit: So wird er berechnet
- Teilzeit nach der Elternzeit: Wann die Versicherungspflicht sofort greift
- Elternzeit, Stufenlaufzeit und der spätere Wechsel in die PKV
- Checkliste: PKV vor, während und nach der Elternzeit
- Für wen die PKV mit Familienplanung eher nicht passt
- In der Elternzeit ohne Teilzeitarbeit bleiben privat versicherte Ärztinnen und Ärzte in der PKV, zahlen aber den vollen Beitrag allein – ohne Arbeitsentgelt gibt es keinen Arbeitgeberzuschuss.
- Im Beispiel einer 28-jährigen Assistenzärztin (Ärztetarif 683,72 €, Stand 01/2026) steigt der eigene Anteil dadurch von 341,86 € auf 683,72 € im Monat.
- Wer in der Elternzeit in Teilzeit (höchstens 32 Wochenstunden) unter der Versicherungspflichtgrenze arbeitet, wird versicherungspflichtig – außer er lässt sich binnen drei Monaten befreien (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
- Ohne Befreiung kann die Versicherungspflicht nach dem Ende der Elternzeit bis zum Jahresende weiterlaufen (GKV-Spitzenverband, Fallgruppe b).
- Teilzeit nach der Elternzeit unter 84.150 € (2027, Kabinettsbeschluss) führt sofort zur Versicherungspflicht; befreien kann man sich nur bei höchstens halber Arbeitszeit nach fünf Jahren Versicherungsfreiheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
Wer als Ärztin oder Arzt privat versichert ist, bleibt in der Elternzeit ohne Teilzeitarbeit in der PKV – zahlt den Beitrag aber allein, weil ohne Gehalt kein Arbeitgeberzuschuss fließt. Arbeiten Sie in der Elternzeit in Teilzeit unter der Versicherungspflichtgrenze (2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €), werden Sie versicherungspflichtig, es sei denn, Sie lassen sich binnen drei Monaten befreien (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Stand: Oktober 2026.
PKV in der Elternzeit als Arzt: Was ohne Teilzeit gilt
Die gute Nachricht zuerst: Wer in der Elternzeit nicht arbeitet, muss sich um seinen Versicherungsstatus kaum sorgen. Der GKV-Spitzenverband beschreibt die Lage in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 20.03.2019 so: Mit Beginn der Elternzeit endet zwar die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, also der Versicherungspflichtgrenze). Daraus folgt aber keine Versicherungspflicht, denn die setzt eine „Beschäftigung gegen Entgelt“ voraus – und genau die fehlt in der Elternzeit. Ihre private Krankenversicherung läuft also einfach weiter.
Kehren Sie nach der Elternzeit mit einem Gehalt über der Grenze zurück, sind Sie von Beginn an wieder versicherungsfrei (Fallgruppe a der Grundsätzlichen Hinweise). Der Haken liegt woanders: beim Geld.
| Frage | Gesetzlich pflichtversichert | Privat versichert |
|---|---|---|
| Beitrag während des Elterngelds | beitragsfrei (§ 224 SGB V) | voller Tarifbeitrag |
| Arbeitgeberzuschuss | entfällt (kein Gehalt) | entfällt (kein Gehalt) |
| Versicherungsstatus | Mitgliedschaft bleibt erhalten | PKV läuft weiter, keine Versicherungspflicht |
| Neugeborenes Kind | meist beitragsfrei familienversichert (Ausnahme § 10 Abs. 3 SGB V) | eigener Vertrag; Anmeldung binnen 2 Monaten ohne Gesundheitsprüfung (§ 198 VVG) |
Kein Arbeitgeberzuschuss: Was die Elternzeit in der PKV kostet
Den Beitragszuschuss erhalten nach § 257 Abs. 2 SGB V nur „Beschäftigte“, die wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. In Monaten ohne Gehalt fehlt beides. Sie tragen den Beitrag dann vollständig selbst – für sich und für Ihr Kind.
Das Beispiel stammt aus der Broschüre der SDK für Ärztinnen und Ärzte (Stand 01/2026): Eine 28-jährige Assistenzärztin zahlt dort 683,72 € im Monat einschließlich Pflegepflichtversicherung und Krankentagegeld. Mit Arbeitgeberzuschuss bleiben 341,86 €, in der Elternzeit der volle Betrag. Dazu kommt der Beitrag für das Kind, typischerweise 120 bis 250 € im Monat (Marktspanne laut Sekundärquelle). Wie stark sich das bei Ihnen auswirkt, rechnet der PKV-Rechner für Ärzte.
Was Sie gegen die Belastung tun könnenPlanen Sie die Elternzeit-Monate als festen Posten in Ihrem Budget ein. Fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach, ob sich einzelne Bausteine wie das Krankentagegeld für die Elternzeit ruhen lassen oder anpassen lassen – das regeln die Tarifbedingungen unterschiedlich. Ein Tarifwechsel innerhalb Ihres Versicherers ist jederzeit möglich (§ 204 VVG), sollte aber nicht nur wegen einer befristeten Phase erfolgen. Manche Versicherer sehen für die Elternzeit ausdrücklich einen vorübergehenden Wechsel in einen niedrigeren Schutz mit Rückkehrrecht vor – die SDK nennt das etwa in ihrer Broschüre für Ärztinnen und Ärzte (Stand 01/2026).
Allgemeine Informationen zum Beitrag in der Elternzeit – auch für andere Berufe – finden Sie bei PKV-Beitrag in der Elternzeit.
Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot als Ärztin: was mit PKV und Krankentagegeld passiert
Vor der Elternzeit kommt der Mutterschutz – und dort stehen privat versicherte Ärztinnen in einem Punkt schlechter da als gesetzlich versicherte. Die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten für alle angestellten Ärztinnen gleich: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie das ausdrücklich erklären, in den acht Wochen danach gar nicht; nach Früh- und Mehrlingsgeburten sind es zwölf Wochen (§ 3 MuSchG). Auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten gestaffelte Schutzfristen (§ 3 Abs. 5 MuSchG). Unterschiedlich ist, wer in welcher Phase wie viel zahlt.
| Phase | Was Sie erhalten | Arbeitgeberzuschuss zur PKV |
|---|---|---|
| Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen (ärztlich oder betrieblich) | Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber: Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Monate vor der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG) | läuft weiter – der Mutterschutzlohn ist Arbeitsentgelt; der Arbeitgeber bekommt Lohn und Beitragszuschüsse aus der Umlage U2 erstattet (§ 1 Abs. 2 AAG) |
| Schutzfristen vor und nach der Geburt | Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung, insgesamt höchstens 210 € (§ 19 Abs. 2 MuSchG), dazu der Zuschuss des Arbeitgebers: Nettoverdienst minus 13 € pro Kalendertag (§ 20 MuSchG) | grundsätzlich keiner, solange Sie nicht arbeiten (PKV-Verband); der Beitrag läuft weiter, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht |
| Elternzeit ohne Teilzeitarbeit | Elterngeld | keiner (siehe oben) |
Der Unterschied zur GKV steckt in den 13 € pro Tag: Gesetzlich versicherte Frauen erhalten diesen Betrag als Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse und sind in dieser Zeit beitragsfrei (§ 224 SGB V). Privat versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen nur einmalig höchstens 210 € und zahlen den PKV-Beitrag weiter. Bei regulären Schutzfristen – sechs plus acht Wochen und der Entbindungstag, also 99 Kalendertage – fehlen damit rund 1.077 € (eigene Berechnung: 99 × 13 € − 210 €).
Krankentagegeld in den Schutzfristen
Die private Krankentagegeldversicherung muss auch den Verdienstausfall während der Schutzfristen und am Entbindungstag ersetzen – aber nur, soweit Ihnen kein anderweitiger angemessener Ersatz zusteht (§ 192 Abs. 5 VVG). Laut PKV-Verband zahlt der Versicherer das vereinbarte Krankentagegeld, wenn der Vertrag mindestens acht Monate vorher abgeschlossen wurde. Für angestellte Ärztinnen decken Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss den Verdienst größtenteils ab; ob Ihr Versicherer die verbleibende Lücke ausgleicht, lassen Sie sich vor der Geburt schriftlich bestätigen. Für niedergelassene Ärztinnen ohne Arbeitgeber ist das Krankentagegeld in den Schutzfristen dagegen oft der wichtigste Einkommensersatz – ein Grund, Tagessatz und Karenzzeit vor der Familienplanung zu prüfen, etwa mit dem Krankentagegeld-Rechner.
Beschäftigungsverbot ist keine ArbeitsunfähigkeitDas Krankentagegeld ersetzt Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall (§ 192 Abs. 5 VVG). Ein Beschäftigungsverbot fällt nicht darunter; bei angestellten Ärztinnen zahlt der Arbeitgeber stattdessen den Mutterschutzlohn – und weiter seinen Zuschuss zur PKV. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen privat versicherte Arbeitnehmerinnen beim Bundesamt für Soziale Sicherung, nicht beim Versicherer.
Teilzeit in der Elternzeit: Versicherungspflicht oder Befreiung?
Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Viele Ärztinnen und Ärzte nutzen das, etwa mit 24 Stunden auf Station. Für die Krankenversicherung zählt dann das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilzeit. Liegt es unter der Versicherungspflichtgrenze, werden Sie versicherungspflichtig – auch wenn Sie vorher jahrelang privat versichert waren.
Ein Beispiel nach TV-Ärzte/VKA (Tabelle ab 01.06.2026): Eine Ärztin in Ä 1 Stufe 4 verdient in Vollzeit 80.154,96 € im Jahr. Mit 24 von 40 Stunden (60 Prozent) sind es 48.093 € – deutlich unter 77.400 € (2026) und 84.150 € (2027). Selbst eine Fachärztin in Ä 2 Stufe 1 kommt mit 24 Stunden nur auf 54.375,72 €. Anders sieht es bei Oberärztinnen und Oberärzten aus: Ä 3 Stufe 1 liegt mit 80 Prozent Arbeitszeit bei 90.811,80 € und damit weiter über der Grenze.
Für diesen Fall gibt es eine eigene Befreiungsmöglichkeit. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V kann sich befreien lassen, wer „durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit … während der Elternzeit“ versicherungspflichtig wird; „die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit“. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden, und er kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 SGB V).
Die Falle: Versicherungspflicht bis zum Jahresende
Wer sich nicht befreien lässt, erlebt nach der Elternzeit oft eine Überraschung. Laut GKV-Spitzenverband (Fallgruppe b) führt die Rückkehr in die volle Stelle dann nicht sofort zur Versicherungsfreiheit. Die Versicherungspflicht aus der Teilzeit endet „frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres“ – und nur, wenn auch die Grenze des Folgejahres überschritten wird. Mit Befreiung (Fallgruppe c) sind Sie dagegen sofort wieder versicherungsfrei, sobald Ihr Gehalt über der Grenze liegt.
| Situation in der Elternzeit | Nach der Rückkehr in die volle Stelle |
|---|---|
| Keine Teilzeitarbeit (a) | sofort versicherungsfrei |
| Teilzeit beim selben Arbeitgeber, ohne Befreiung (b) | versicherungspflichtig frühestens bis Jahresende, wenn die Teilzeit bis zum Ende der Elternzeit lief |
| Teilzeit beim selben Arbeitgeber, mit Befreiung (c) | sofort versicherungsfrei |
| Teilzeit bei anderem Arbeitgeber, ohne Befreiung (d) | wie b |
| Teilzeit bei anderem Arbeitgeber, mit Befreiung (e) | wie c |
Die Entscheidung für oder gegen die Befreiung ist trotzdem keine reine Formsache. Mit Befreiung bleiben Sie in der PKV und zahlen weiter Ihren Tarifbeitrag. Ohne Befreiung sind Sie in der Teilzeit gesetzlich versichert und zahlen den Arbeitnehmeranteil auf Ihr Teilzeitgehalt. Ihren PKV-Vertrag können Sie dann binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG) oder als Anwartschaft weiterführen. Was davon passt, hängt von Gesundheit, Familie und der geplanten Rückkehr ab – lassen Sie sich vor dem Antrag beraten.
Arbeitgeberzuschuss bei Teilzeit: So wird er berechnet
Sind Sie in der Teilzeit befreit, zahlt Ihr Arbeitgeber wieder einen Zuschuss – allerdings berechnet nach Ihrem Teilzeitgehalt. Maßgeblich ist der Betrag, den er für dieses Gehalt in der GKV zahlen würde (halber allgemeiner Beitragssatz plus halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag, § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V), höchstens die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags. Für die Pflegeversicherung gilt eine entsprechende Regel (§ 61 SGB XI).
| Arbeitszeit | Monatsgehalt | Höchstzuschuss KV + PV |
|---|---|---|
| 100 % | 7.552,19 € | 613,22 € |
| 75 % (30 Std.) | 5.664,14 € | 597,56 € |
| 60 % (24 Std.) | 4.531,31 € | 478,05 € |
| 50 % (20 Std.) | 3.776,10 € | 398,38 € |
| 30 % (12 Std.) | 2.265,66 € | 239,03 € |
Die Lesart: Bei einem Ärztetarif von rund 700 € im Monat beträgt die Hälfte 350 €. Bis etwa zur halben Stelle liegt der rechnerische Höchstzuschuss darüber – der Arbeitgeber trägt dann weiterhin die Hälfte Ihres Beitrags. Erst bei deutlich geringerer Arbeitszeit sinkt der Zuschuss spürbar. Rechnen Sie Ihren Fall mit Ihrem tatsächlichen Beitrag durch; die Aufteilung auf Kranken- und Pflegeversicherung steht auf Ihrer Beitragsrechnung.
Teilzeit nach der Elternzeit: Wann die Versicherungspflicht sofort greift
Nach der Elternzeit gelten die normalen Regeln – und die sind strenger, als viele denken. Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit nicht erst zum Jahresende, sondern sofort. Die Grundsätzlichen Hinweise (Nr. 5.1) formulieren: Die Versicherungsfreiheit endet „mit dem Tag, der dem Tag vorhergeht, von dem an die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird“. Die Jahreswechsel-Regel des § 6 Abs. 4 SGB V gilt nur für den umgekehrten Weg, also das Überschreiten.
Eine Befreiung ist dann nur noch nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V möglich. Zwei Bedingungen müssen beide erfüllt sein:
- Die Arbeitszeit sinkt auf „die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter“.
- Sie sind „seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei“.
Wer also nach der Elternzeit mit 30 von 40 Stunden zurückkommt und darunter liegt, kann sich nicht befreien lassen. Für viele Ärztinnen und Ärzte ist das der kritische Punkt: Ä 2 Stufe 1 liegt mit 75 Prozent bei 67.969,68 € im Jahr, mit 80 Prozent bei 72.501 € – beides unter 84.150 €. Ob für Sie 2027 die allgemeine Grenze oder die Bestandsgrenze von 80.550 € gilt, hängt von Ihrem Status am 31.12.2026 ab. Die Details zur Bestandsgrenze erklärt der Ratgeber Assistenzarzt: zurück in die GKV 2027?; Ihre Zahlen rechnet der JAEG-Stufen-Check mit Teilzeit-Anteil.
Erst rechnen, dann Teilzeit vereinbarenWer privat bleiben möchte, sollte die Stundenzahl so wählen, dass das Jahresentgelt über der maßgeblichen Grenze liegt – regelmäßige, vertraglich vorgesehene Dienste zählen dabei mit. Wird die Grenze knapp unterschritten, gibt es nach der Elternzeit in vielen Fällen keinen Weg zurück in die Befreiung.
Elternzeit, Stufenlaufzeit und der spätere Wechsel in die PKV
Elternzeit hat noch eine zweite, oft übersehene Wirkung: Sie verschiebt den Stufenaufstieg. Nach dem TV-Ärzte TdL (§§ 16, 17) wird die nächste Stufe nach Zeiten ärztlicher Tätigkeit erreicht; Teilzeit wird voll angerechnet, Elternzeit nicht. Wer zum Beispiel nach dem dritten Weiterbildungsjahr zwölf Monate Elternzeit nimmt, erreicht Stufe 4 und Stufe 5 jeweils ein Jahr später.
Für gesetzlich versicherte Assistenzärztinnen und -ärzte bedeutet das: Der Wechsel in die PKV rückt nach hinten. Nach TV-Ärzte/VKA liegt das Grundgehalt erst ab Stufe 5 (85.900,44 €) über der Grenze 2027. Zwei Fragen sollten Sie deshalb vor einem PKV-Wechsel mit Familienplanung klären:
Reicht die Zeit bis zur Familienphase?
Ein Wechsel kurz vor der Elternzeit bedeutet: voller Beitrag ohne Zuschuss in den ersten Monaten – und für das Kind ein eigener Vertrag.
Wo wird das Kind versichert?
Ist der Partner gesetzlich versichert, kann das Kind oft beitragsfrei familienversichert sein – außer bei Ehepaaren, in denen der privat versicherte Elternteil mehr verdient und über 7.012,50 € im Monat liegt (§ 10 Abs. 3 SGB V).
Wie Sie das für Ihre Familie entscheiden, zeigt der Ratgeber PKV in der Arzt-Familie. Die Kindernachversicherung in der PKV funktioniert ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten, wenn Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt anmelden; der Schutz darf nicht höher sein als Ihrer (§ 198 VVG).
Checkliste: PKV vor, während und nach der Elternzeit
Vor der Elternzeit
Elternzeit-Monate ohne Zuschuss einplanen, Kindertarif klären, Krankentagegeld-Regeln Ihres Tarifs prüfen. Teilzeit geplant? Jahresentgelt aus der Teilzeit gegen die Grenze rechnen.
Zur Geburt
Kind binnen zwei Monaten beim Versicherer anmelden (§ 198 VVG) oder Familienversicherung beim gesetzlich versicherten Elternteil prüfen.
Bei Teilzeit in der Elternzeit
Liegt das Teilzeit-Entgelt unter der Grenze: Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V binnen drei Monaten beantragen – oder bewusst in die GKV gehen.
Vor der Rückkehr
Stundenzahl gegen die Grenze 2027 prüfen. Unter der Grenze und mehr als halbe Stelle: Versicherungspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit.
Den Fahrplan zur Versicherungspflichtgrenze 2027 mit allen Fristen erhalten Sie im kostenlosen Heilberufe-Check – ohne Gesundheitsfragen. Einen Überblick über die Weiterbildungsjahre gibt der Ratgeber PKV als Assistenzarzt.
Für wen die PKV mit Familienplanung eher nicht passt
Eher unkritisch
- Sie liegen auch mit der geplanten Teilzeit sicher über der Grenze, etwa als Ober- oder Fachärztin mit Diensten
- Rücklagen decken einige Monate Vollbeitrag ohne Zuschuss
- Das Kind kann über den gesetzlich versicherten Partner familienversichert werden
Genau rechnen
- Lange Elternzeit und anschließend 60 bis 80 Prozent Teilzeit unter der Grenze
- Mehrere Kinder, die alle einen eigenen PKV-Vertrag brauchen
- Wechsel in die PKV erst kurz vor der geplanten Familienphase
Die PKV ist auch mit Kindern für viele Ärztinnen und Ärzte gut planbar – aber nur, wenn die Phasen ohne Zuschuss und mit Teilzeit von Anfang an mitgedacht werden. Begriffe wie Befreiung, Bestandsgrenze oder Optionstarif erklärt das Lexikon.
Häufige Fragen
Zahlt der Arbeitgeber in der Elternzeit den Zuschuss zur PKV?
Nein, nicht für Monate ohne Arbeitsentgelt. Den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V erhalten nur Beschäftigte; mit Beginn der Elternzeit endet die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Grenze, und ohne Gehalt fehlt die Grundlage für den Zuschuss. Arbeiten Sie in der Elternzeit in Teilzeit und sind befreit, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss auf das Teilzeitgehalt.
Muss ich in der Elternzeit in die gesetzliche Krankenversicherung?
Nicht, wenn Sie in der Elternzeit nicht arbeiten: Ohne Beschäftigung gegen Entgelt entsteht keine Versicherungspflicht, die PKV läuft weiter. Arbeiten Sie in Teilzeit und liegt das Jahresentgelt daraus unter der Versicherungspflichtgrenze, werden Sie versicherungspflichtig – können sich aber binnen drei Monaten für die Dauer der Elternzeit befreien lassen.
Was kostet die PKV in der Elternzeit?
Den vollen Monatsbeitrag Ihres Tarifs. Im Versichererbeispiel einer 28-jährigen Assistenzärztin (SDK, Stand 01/2026) sind das 683,72 € statt 341,86 € Eigenanteil. In der GKV sind Pflichtmitglieder dagegen während des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei (§ 224 SGB V).
Kann ich mich als Ärztin bei Teilzeit nach der Elternzeit befreien lassen?
Nur unter engen Voraussetzungen: Die Arbeitszeit muss auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter sinken, und Sie müssen seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei sein (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden und ist unwiderruflich.
Zählt die Elternzeit für den Stufenaufstieg im TV-Ärzte?
Nein. Nach dem TV-Ärzte TdL (§ 17) wird Elternzeit nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, Teilzeit dagegen voll. Wer ein Jahr Elternzeit nimmt, erreicht die nächste Stufe – und damit oft die Versicherungspflichtgrenze – entsprechend später.
Bekomme ich als privat versicherte Ärztin Mutterschaftsgeld?
Ja, aber weniger als gesetzlich Versicherte: Angestellte, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 € (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Dazu zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen 13 € pro Tag und Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst (§ 20 MuSchG). Bei regulären Schutzfristen fehlen gegenüber der GKV damit rund 1.077 €; ob Ihr Krankentagegeld die Lücke schließt, hängt von § 192 Abs. 5 VVG und Ihrem Tarif ab.
Quellen
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 224 SGB V – Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
- § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit (höchstens 32 Wochenstunden)
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (Nr. 4.3, 5.1, 5.3) – 20.03.2019
- § 198 VVG – Kindernachversicherung
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026
- Marburger Bund: Entgelttabellen TV-Ärzte/VKA – ab 01.06.2026
- SDK: GesundheitsFAIR für Ärztinnen und Ärzte (Beitragsbeispiele, Wechseloptionen) – Stand 01/2026
- Bundesärztekammer: Ärztestatistik 2025 (Teilzeitquote)
- § 3 MuSchG – Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- § 18 MuSchG – Mutterschutzlohn
- § 19 MuSchG – Mutterschaftsgeld
- § 20 MuSchG – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- § 1 AAG – Erstattungsanspruch (Umlage U2)
- § 192 VVG – Vertragstypische Leistungen (Abs. 5 Krankentagegeld)
- Bundesamt für Soziale Sicherung: Mutterschaftsgeld – Überblick – abgerufen 12.10.2026
- PKV-Verband: Privatversichert in Mutterschutz und Elternzeit – abgerufen 12.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Ärztinnen, Ärzten und Heilberufen (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gehalts- und Tarifwerte stammen aus den angegebenen Entgelttabellen; Ihr tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt kann davon abweichen. Herausgeber: PKV-Heilberufe.de. PKV-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.