Ratgeber

Versorgungswerk und private Krankenversicherung: Was Ärzte im Berufsleben wissen müssen

Mit der Approbation werden Sie Pflichtmitglied im ärztlichen Versorgungswerk. Mit der Krankenversicherung hat das auf den ersten Blick nichts zu tun – auf den zweiten an drei Stellen sehr viel: beim Arbeitgeberzuschuss, bei der Berufsunfähigkeit und im Alter.

Redaktion PKV-Heilberufe.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Versorgungswerk statt Rentenversicherung: So funktioniert es für Ärzte
  2. Beiträge 2026: Was Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen
  3. Versorgungswerk und Krankenversicherung im Berufsleben: drei Schnittstellen
  4. Berufsunfähigkeit: die Lücke zwischen Krankentagegeld und Versorgungswerk
  5. KVdR: Warum Versorgungswerk-Mitglieder meist nicht hineinkommen
  6. Im Ruhestand: Versorgungsbezüge und kein Rentenzuschuss
  7. Andere Kammerberufe: gleiche Logik, eigene Versorgungswerke
  8. Checkliste: Versorgungswerk und Krankenversicherung abstimmen
Das Wichtigste in Kürze
  • Ärztinnen und Ärzte sind Pflichtmitglied im Versorgungswerk ihrer Kammer und können sich als Angestellte von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung.
  • Angestellte zahlen 2026 an das Versorgungswerk in der Regel 18,6 Prozent des Bruttogehalts bis 8.450 € im Monat, höchstens 1.571,70 €; der Arbeitgeber trägt die Hälfte (§ 172a SGB VI).
  • Das Versorgungswerk zahlt keinen Zuschuss zur Krankenversicherung – den Beitragszuschuss zur PKV zahlt der Arbeitgeber getrennt (2026 höchstens 613,22 €).
  • Eine Berufsunfähigkeitsrente gibt es bei Versorgungswerken in der Regel erst, wenn die gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben wird; das private Krankentagegeld endet dagegen schon mit Eintritt der Berufsunfähigkeit.
  • Renten aus Versorgungswerken sind in der GKV als Versorgungsbezüge beitragspflichtig (§ 229 SGB V); einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zahlt nur die gesetzliche Rentenversicherung.

Versorgungswerk und private Krankenversicherung sind zwei getrennte Systeme: Das Versorgungswerk sichert Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene, zahlt aber keinen Zuschuss zur Krankenversicherung. Angestellte Ärztinnen und Ärzte erhalten deshalb zwei getrennte Arbeitgeberzuschüsse – zum Versorgungswerk (§ 172a SGB VI) und zur PKV (§ 257 SGB V, 2026 höchstens 613,22 €). Im Alter fehlt der Rentenzuschuss zur Krankenversicherung, und Versorgungswerk-Renten sind in der GKV beitragspflichtig. Stand: Oktober 2026.

Versorgungswerk statt Rentenversicherung: So funktioniert es für Ärzte

Mit der Approbation werden Ärztinnen und Ärzte Mitglied ihrer Landesärztekammer und damit Pflichtmitglied im ärztlichen Versorgungswerk. Jedes Bundesland hat ein eigenes, selbst verwaltetes Versorgungswerk (Deutsches Ärzteblatt, 15.07.2026). Als Angestellte wären Sie eigentlich auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert. Damit Sie nicht doppelt zahlen, können Sie sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.

Zwei Regeln sind in der Praxis wichtig. Erstens: Die Befreiung „wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird“ (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Zweitens: „Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt“ (§ 6 Abs. 5 SGB VI). Wer in der Weiterbildung die Klinik wechselt, muss den Antrag also neu stellen – meist über das Versorgungswerk.

Versorgungswerk, Rentenversicherung und Krankenversicherung für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Rechtsgrundlagen §§ 6, 106, 172a SGB VI, §§ 5, 229, 257 SGB V; Beitragswerte 2026 laut Bayerischer Ärzteversorgung (Stand 09.12.2025). Stand: Oktober 2026.
ThemaVersorgungswerkKrankenversicherung
Wofür?Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, HinterbliebenenrenteBehandlungskosten, Krankentagegeld bzw. Krankengeld
Beitrag Angestellte 202618,6 % des Bruttogehalts bis 8.450 €/Monat, höchstens 1.571,70 €GKV: Anteil bis 5.812,50 €/Monat; PKV: Tarifbeitrag
Arbeitgeber zahltdie Hälfte (§ 172a SGB VI)GKV: Arbeitgeberanteil; PKV: Zuschuss, höchstens 613,22 € (§ 257 SGB V)
Im RuhestandRente ist in der GKV Versorgungsbezug (§ 229 SGB V)kein Zuschuss nach § 106 SGB VI aus der Versorgungswerk-Rente

Beiträge 2026: Was Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen

Für angestellte Mitglieder richtet sich der Beitrag in der Regel nach dem, was ohne Befreiung an die GRV zu zahlen wäre. Die Bayerische Ärzteversorgung nennt für 2026 „18,6 % des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze“; bei 8.450 € Monatsgehalt und mehr beträgt der höchste Pflichtbeitrag 1.571,70 €. Den Zuschuss in Höhe der Hälfte schuldet der Arbeitgeber nach § 172a SGB VI. Andere Versorgungswerke regeln Einzelheiten in ihrer Satzung; der Grundsatz ist gleich.

18,6 %
Beitragssatz Angestellte 2026
Bayerische Ärzteversorgung
1.571,70 €
höchster Pflichtbeitrag pro Monat (ab 8.450 € Gehalt)
Stand 09.12.2025
50 %
trägt der Arbeitgeber
§ 172a SGB VI

Ein Beispiel: Eine Fachärztin nach TV-Ärzte/VKA (Ä 2 Stufe 1, 7.552,19 € im Monat ab 01.06.2026) zahlt 18,6 Prozent, also 1.404,71 € an das Versorgungswerk; davon übernimmt der Arbeitgeber rund 702 €. Ist sie privat krankenversichert, zahlt der Arbeitgeber zusätzlich den Zuschuss zur PKV – die Hälfte ihres Beitrags, 2026 höchstens 613,22 €. Beide Zuschüsse stehen unabhängig nebeneinander.

Steuerlich zählen die Beiträge zum Versorgungswerk zu den Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Der Höchstbetrag liegt 2026 laut Bayerischer Ärzteversorgung bei 30.826 € für Alleinstehende und 61.652 € für Zusammenveranlagte; bei Arbeitnehmern wird er um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt. Die Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung werden davon getrennt als Sonderausgaben berücksichtigt. Ihre persönliche Steuerwirkung klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.

Für Niedergelassene gelten eigene Regeln. Die Bayerische Ärzteversorgung verlangt von Selbstständigen 18 Prozent des reinen Berufseinkommens bis zur Bemessungsgrenze der Rentenversicherung und 7 Prozent darüber; im Jahr der ersten Niederlassung und den zwei folgenden Kalenderjahren gilt ein Satz von 8 Prozent. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es dann weder zum Versorgungswerk noch zur Krankenversicherung – was das für die Krankenversicherung heißt, erklärt der Ratgeber Krankenversicherung als niedergelassener Arzt.

Versorgungswerk und Krankenversicherung im Berufsleben: drei Schnittstellen

Zuschüsse

Das Versorgungswerk zahlt nie einen Krankenversicherungszuschuss. Als Angestellte erhalten Sie den PKV-Zuschuss vom Arbeitgeber, als Niedergelassene gar keinen.

Berufsunfähigkeit

Das private Krankentagegeld endet mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, die Rente des Versorgungswerks setzt oft erst später ein – dazwischen kann eine Lücke liegen.

Ruhestand

Kein Zuschuss zur Krankenversicherung aus der Versorgungswerk-Rente, kein Zugang zur KVdR ohne gesetzliche Rente und lange GKV-Zeiten.

Berufsunfähigkeit: die Lücke zwischen Krankentagegeld und Versorgungswerk

Hier liegt die wichtigste Schnittstelle für Ihre private Absicherung. Nach den Musterbedingungen endet das private Krankentagegeld mit Eintritt der Berufsunfähigkeit – also wenn Sie im bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig sind –, spätestens drei Monate danach (§ 15 Abs. 1 b MB/KT 2009).

Die Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks folgt anderen Regeln. Bei der Bayerischen Ärzteversorgung entsteht der Anspruch, „wenn das Mitglied nachweislich seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben hat“ (§ 42 Abs. 1 der Satzung, zitiert vom VG Regensburg, Urteil vom 17.02.2025, RO 5 K 24.2776). Viele Versorgungswerke stellen darauf ab, ob noch irgendeine ärztliche Tätigkeit möglich ist. Wer etwa nicht mehr operieren, aber noch begutachten oder beraten kann, erhält dann keine Rente.

Prüfen Sie Ihre SatzungZwischen „mehr als 50 Prozent berufsunfähig im bisherigen Beruf“ (Ende des Krankentagegelds) und „gesamte ärztliche Tätigkeit aufgegeben“ (Rente des Versorgungswerks) kann eine Lücke entstehen. Lesen Sie die BU-Regeln Ihres Versorgungswerks und prüfen Sie, ob eine private Berufsunfähigkeitsabsicherung diese Lücke schließen soll.

Und die Krankenversicherung selbst?

Sie läuft auch bei Berufsunfähigkeit weiter, und der Beitrag muss weiter bezahlt werden. Endet das Arbeitsverhältnis, entfällt der Arbeitgeberzuschuss; als Niedergelassene hatten Sie ohnehin keinen. Planen Sie eine Berufsunfähigkeitsabsicherung deshalb so, dass sie neben den Lebenshaltungskosten auch den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt. Wer gesetzlich versichert ist, zahlt aus einer Rente des Versorgungswerks ebenfalls Beiträge, denn sie gilt als Versorgungsbezug.

Wie das Krankentagegeld aufgebaut ist und worauf Ärztinnen und Ärzte achten sollten, erklärt der Ratgeber Krankentagegeld für Ärzte; den Bedarf für Niedergelassene rechnet der Krankentagegeld-Rechner.

KVdR: Warum Versorgungswerk-Mitglieder meist nicht hineinkommen

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist die günstigste Form der gesetzlichen Versicherung im Alter. Sie steht aber nur denen offen, die zwei Bedingungen erfüllen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V):

  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und haben sie beantragt – eine Rente nur aus dem Versorgungswerk zählt nicht.
  • Sie waren seit Beginn Ihres Erwerbslebens bis zum Rentenantrag mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums gesetzlich versichert (als Mitglied oder familienversichert).

Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: Wer nach der Weiterbildung in die PKV wechselt und dort bleibt, erfüllt die Vorversicherungszeit in aller Regel nicht. Wer dagegen bis zur Rente gesetzlich versichert bleibt, kommt in die KVdR nur über eine – oft kleine – gesetzliche Rente, etwa aus Zeiten vor der Approbation. Ohne KVdR bleibt in der GKV nur die freiwillige Versicherung. Ihre Systementscheidung sollten Sie deshalb nicht nur mit Blick auf die Weiterbildungsjahre treffen; Hilfe dabei bietet der Ratgeber Lohnt sich die PKV für Ärzte?

Im Ruhestand: Versorgungsbezüge und kein Rentenzuschuss

Zwei Regeln prägen die Krankenversicherung im Alter, und beide gelten schon heute für Ihre Planung:

Versorgungswerk-Rente und Krankenversicherung im Ruhestand. Rechtsgrundlagen § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, § 106 SGB VI. Stand: Oktober 2026.
Sie sind im Alter …Was gilt
gesetzlich versichertDie Versorgungswerk-Rente ist als Versorgungsbezug beitragspflichtig (§ 229 SGB V).
privat versichertSie zahlen den PKV-Beitrag allein. Den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zahlt nur die gesetzliche Rentenversicherung – nicht das Versorgungswerk.
in beiden FällenDer Arbeitgeberzuschuss endet mit dem Ruhestand; Rücklagen oder Beitragsentlastungstarife müssen das ausgleichen.

Wer heute als Assistenz- oder Fachärztin in die PKV wechselt, sollte deshalb früh einplanen, wie der Beitrag im Ruhestand ohne Zuschuss getragen wird – etwa über einen Beitragsentlastungstarif. Ausführliche Informationen zur PKV im Alter, zu Beitragsentlastung und Zuschüssen finden Sie bei PKV-Rente.de.

Andere Kammerberufe: gleiche Logik, eigene Versorgungswerke

Nicht nur Ärztinnen und Ärzte haben eigene Versorgungswerke. Auch Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und – in einigen Ländern – Psychotherapeuten und Ingenieure sind über ihre Kammer in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert. Die Grundsätze dieser Seite gelten für sie entsprechend: Befreiung von der GRV je Beschäftigung, Zuschuss des Arbeitgebers zum Versorgungswerk, kein Krankenversicherungszuschuss aus dem Versorgungswerk, Versorgungsbezüge im Alter. Die Besonderheiten der einzelnen Berufe finden Sie unter PKV für Zahnärzte und Krankenversicherung für Apotheker.

Checkliste: Versorgungswerk und Krankenversicherung abstimmen

  • Befreiung von der GRV bei jeder neuen Stelle binnen drei Monaten beantragen (§ 6 Abs. 4 und 5 SGB VI).
  • Gehaltsabrechnung prüfen: Zuschuss zum Versorgungswerk und – in der PKV – Zuschuss zur Krankenversicherung getrennt ausgewiesen?
  • BU-Regeln der Satzung lesen und mit dem Ende des Krankentagegelds abgleichen.
  • Vor dem Wechsel in die PKV durchrechnen, wie der Beitrag im Ruhestand ohne Zuschuss getragen wird.
  • Bei der Niederlassung: Versorgungswerk-Beitrag für Selbstständige und Krankentagegeld gemeinsam planen.

Ob Sie heute schon in die PKV wechseln dürfen, zeigt der kostenlose Heilberufe-Check. Wie die Versicherungspflichtgrenze in der Weiterbildung wirkt, erklärt der Ratgeber PKV als Assistenzarzt.

Häufige Fragen

Zahlt das Versorgungswerk einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung?

Nein. Das Versorgungswerk ist eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt erhalten Sie den Zuschuss zur PKV vom Arbeitgeber (§ 257 SGB V, 2026 höchstens 613,22 €). Im Ruhestand zahlt nur die gesetzliche Rentenversicherung einen Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) – Versorgungswerke tun das nicht.

Komme ich als Mitglied eines Versorgungswerks in die Krankenversicherung der Rentner?

Die KVdR setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V voraus, dass Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen und beantragt haben und in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert waren. Eine Rente nur aus dem Versorgungswerk reicht dafür nicht; wer lange privat versichert war, erfüllt die Vorversicherungszeit ohnehin meist nicht.

Wie hoch ist der Beitrag zum Versorgungswerk für angestellte Ärzte?

In der Regel so hoch wie der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung: 2026 18,6 Prozent des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € im Monat, höchstens 1.571,70 € (so die Bayerische Ärzteversorgung, Stand 09.12.2025). Die Hälfte zahlt der Arbeitgeber.

Muss ich die Befreiung von der Rentenversicherung bei jedem Stellenwechsel neu beantragen?

Ja. Die Befreiung ist nach § 6 Abs. 5 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. Beantragen Sie sie bei jeder neuen Stelle innerhalb von drei Monaten – dann wirkt sie ab Beginn der Beschäftigung (§ 6 Abs. 4 SGB VI).

Zahlt das Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit?

Ja, aber meist unter strengen Voraussetzungen. Bei der Bayerischen Ärzteversorgung entsteht der Anspruch, wenn das Mitglied „nachweislich seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben hat“ (§ 42 der Satzung, VG Regensburg, 17.02.2025). Wer nur nicht mehr operieren kann, aber noch ärztlich tätig sein könnte, erhält in der Regel keine Rente.

Quellen

  1. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
  2. § 172a SGB VI – Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
  3. § 229 SGB V – Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
  4. § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung
  5. § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Nr. 11: Krankenversicherung der Rentner)
  6. § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
  7. Bayerische Ärzteversorgung: Kenngrößen für das Jahr 2026 (über BLZK) – Stand 09.12.2025
  8. VG Regensburg, Urteil vom 17.02.2025 – RO 5 K 24.2776 (Berufsunfähigkeit, Satzung BÄV)
  9. Deutsches Ärzteblatt (aerztestellen): Das ärztliche Versorgungswerk – was es ist und wie es funktioniert – 15.07.2026
  10. PKV-Verband: Musterbedingungen Krankentagegeld MB/KT 2009 – Stand Juni 2024
Redaktion PKV-Heilberufe.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Ärztinnen, Ärzten und Heilberufen (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gehalts- und Tarifwerte stammen aus den angegebenen Entgelttabellen; Ihr tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt kann davon abweichen. Herausgeber: PKV-Heilberufe.de. PKV-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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