Ratgeber

Krankenversicherung für Psychotherapeuten: Ausbildung, Weiterbildung, Praxis

Seit der Reform des Psychotherapeutengesetzes gibt es zwei Wege in den Beruf – und damit zwei sehr unterschiedliche Situationen in der Krankenversicherung. Hier finden Sie, was in Ausbildung, Weiterbildung und eigener Praxis gilt.

Redaktion PKV-Heilberufe.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Zahlen
  2. Zwei Wege in den Beruf – zwei Lagen in der Krankenversicherung
  3. Krankenversicherung als Psychotherapeut in Ausbildung (PiA)
  4. Weiterbildung (PiW) und Anstellung: die Versicherungspflichtgrenze entscheidet
  5. Niederlassung und Privatpraxis: freie Wahl, eigene Absicherung
  6. Versorgungswerk für Psychotherapeuten: je nach Bundesland
  7. PKV für Psychotherapeuten: Tarife und Annahme
  8. Checkliste für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Bundespsychotherapeutenkammer vertritt rund 68.000 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten; zum 31.12.2025 nahmen laut KBV 36.197 Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
  • Die Ausbildung nach altem Recht (PiA) kann noch bis 1. September 2032 absolviert werden, in Härtefällen bis 31. August 2035; für die praktische Tätigkeit in Vollzeit sieht das Gesetz mindestens 1.000 € im Monat vor (§ 27 PsychThG).
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) sind angestellt – für sie gilt wie für alle Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze (84.150 € im Jahr 2027 laut Kabinettsbeschluss).
  • Niedergelassene sind selbstständig und können zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen; Krankentagegeld und Absicherung der Praxiskosten gehören dann in die Planung.
  • In mehreren Ländern gibt es eigene Versorgungswerke: das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW (auch für Baden-Württemberg) und das PVW für Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz.

Die Krankenversicherung von Psychotherapeuten hängt von der Berufsphase ab: In der Ausbildung nach altem Recht (PiA) sind die meisten gesetzlich versichert, in der Weiterbildung (PiW) gelten als Angestellte die Regeln der Versicherungspflichtgrenze (84.150 € im Jahr 2027 laut Kabinettsbeschluss), und mit eigener Praxis besteht die freie Wahl zwischen freiwilliger GKV und PKV. Stand: Oktober 2026.

Um welche Frage geht es?Diese Seite behandelt die Krankenversicherung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Berufsgruppe. Wenn Sie wissen möchten, wie private Versicherer mit einer eigenen früheren Psychotherapie umgehen, finden Sie allgemeine Informationen bei PKV-trotz-Vorerkrankung.de.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Zahlen

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) vertritt nach eigenen Angaben rund 68.000 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Zum 31.12.2025 nahmen laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) 36.197 Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Viele weitere arbeiten angestellt in Kliniken, Beratungsstellen oder Praxen, in Privatpraxen oder befinden sich noch in Aus- oder Weiterbildung.

68.000
von der BPtK vertretene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
BPtK, abgerufen 10.10.2026
36.197
Psychologische Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung
KBV, 31.12.2025
01.09.2032
Ende der Ausbildung nach altem Recht (Härtefall 2035)
§ 27 PsychThG

Zwei Wege in den Beruf – zwei Lagen in der Krankenversicherung

Mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes zum 01.09.2020 hat sich der Berufsweg verändert. Nach neuem Recht folgt auf ein eigenes Studium die Approbation und danach eine mehrjährige Weiterbildung in Anstellung. Nach altem Recht schloss sich an ein Psychologie- oder Pädagogikstudium eine Ausbildung an einem Ausbildungsinstitut an; sie kann laut § 27 PsychThG noch „bis zum 1. September 2032“ absolviert werden, in Härtefällen, wenn der Abschluss „spätestens am 31. August 2035“ zu erwarten ist.

Krankenversicherung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach Berufsphase. Rechtsgrundlagen PsychThG, §§ 5, 6, 188 SGB V; Grenze 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend. Vereinfachte Darstellung. Stand: Oktober 2026.
PhaseStatusKrankenversicherung
Ausbildung nach altem Recht (PiA)je nach Vertrag in der praktischen Tätigkeit; oft geringe Vergütungmeist gesetzlich (pflicht-, freiwillig oder familienversichert); Status mit Kasse klären
Studium nach neuem RechtStudierendestudentische Krankenversicherung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V)
Weiterbildung nach Approbation (PiW)angestelltpflichtversichert bis zur Versicherungspflichtgrenze, darüber Wahl
Angestellt nach der Weiterbildungangestelltwie oben, Arbeitgeberzuschuss zur PKV möglich
Niedergelassen oder Privatpraxisselbstständigfreie Wahl zwischen freiwilliger GKV und PKV, kein Zuschuss

Krankenversicherung als Psychotherapeut in Ausbildung (PiA)

Für die praktische Tätigkeit nach altem Recht schreibt § 27 Abs. 4 PsychThG „eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 1 000 Euro“ vor, sofern sie in Vollzeit abgeleistet wird; bei Teilzeit entsprechend weniger. Wie PiA in dieser Zeit sozialversichert sind, hängt von der Gestaltung des Vertrags mit der Klinik oder Einrichtung ab – und war lange umstritten. Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) empfiehlt in ihrer Checkliste für den Start in die praktische Ausbildung (Stand 20.09.2022):

  • sich bei der Krankenkasse zu möglichen Tarifen beraten zu lassen,
  • gegebenenfalls einen Fachschüler- oder Studierendentarif zu beantragen,
  • ein Krankentagegeld zur Absicherung bei längerer Krankheit zu wählen – etwa als Option in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung, sonst privat,
  • zu prüfen, ob eine Familienversicherung noch möglich ist.

Für die private Krankenversicherung heißt das: Solange Sie gesetzlich versicherungspflichtig sind, ist eine private Vollversicherung nicht möglich. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, könnte grundsätzlich wechseln – sollte aber bedenken, dass ein Weg zurück in die GKV später nur eingeschränkt offensteht. Für die meisten PiA ist die Frage deshalb nicht „PKV jetzt?“, sondern „Wie halte ich mir die Wahl für später offen?“. Einige Versicherer bieten Optionstarife an, die den Gesundheitszustand für einen späteren Wechsel sichern; ob sie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung offenstehen, regeln die Annahmerichtlinien.

Weiterbildung (PiW) und Anstellung: die Versicherungspflichtgrenze entscheidet

Nach dem neuen Recht arbeiten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung angestellt – in Kliniken, Ambulanzen oder Praxen. Damit gelten für sie dieselben Regeln wie für alle Arbeitnehmer: In die PKV dürfen Sie erst, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.

Versicherungspflichtgrenze 2026/2027 als Jahres- und Monatswert. 2026 amtlich; 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend; Bestandsgrenze nach § 6 Abs. 8 SGB V n. F. Eigene Berechnung (Monatswert bei zwölf Gehältern).
GrenzeJahrMonat
202677.400 €6.450,00 €
Bestandsgrenze 2027 (am 31.12.2026 privat versichert)80.550 €6.712,50 €
202784.150 €7.012,50 €

Ob Ihr Gehalt in der Weiterbildung oder danach diese Werte erreicht, steht in Ihrem Arbeitsvertrag – zählen Sie das Monatsgehalt mal zwölf und regelmäßige, zugesagte Sonderzahlungen zusammen. Für einen Wechsel zum Jahresbeginn müssen Sie die Grenze im laufenden Jahr und in der Prognose für das Folgejahr überschreiten (§ 6 Abs. 4 SGB V). Wer Teilzeit oder Elternzeit plant, sollte die Folgen vorher kennen – mehr dazu im Ratgeber PKV in Elternzeit und Teilzeit.

Niederlassung und Privatpraxis: freie Wahl, eigene Absicherung

Mit dem Kassensitz oder einer Privatpraxis werden Sie selbstständig. Die Versicherungspflichtgrenze gilt nicht mehr; Sie können zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen. Gleichzeitig fällt jeder Arbeitgeberzuschuss weg. In der freiwilligen GKV zahlen Selbstständige den vollen Beitrag auf ihre Einnahmen bis zur Bemessungsgrenze – 2027 im Szenario bis zu 1.402,50 € im Monat (kinderlos, mit Krankengeld-Wahlerklärung). Wer aus einer pflichtversicherten Anstellung kommt, bleibt automatisch freiwillig versichert, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse austritt und eine andere Absicherung nachweist (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Laut KBV arbeiteten Ende 2025 bereits 40 Prozent der Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung in Teilzeit (berichtet von der Pharmazeutischen Zeitung, 12.03.2026). Für die Systemfrage ist das wichtig: In der freiwilligen GKV richtet sich der Beitrag nach den Einnahmen und sinkt bei geringerem Umfang. In der PKV zahlen Sie denselben Beitrag – unabhängig davon, wie viele Sitzungen Sie anbieten.

Krankentagegeld

Psychotherapeutische Arbeit ist persönlich – fällt die Therapeutin aus, fallen die Sitzungen aus. Das private Krankentagegeld ersetzt das Einkommen nach der Karenzzeit, höchstens bis zum Nettoeinkommen (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Das gesetzliche Krankengeld ist auf 135,63 € pro Tag (2026) begrenzt und beginnt für Selbstständige mit Wahlerklärung erst ab der 7. Woche.

Praxiskosten

Miete, Personal oder Kredit für den Praxissitz laufen bei Krankheit weiter. Für diese Fixkosten ist die Praxisausfallversicherung gedacht, nicht das Krankentagegeld.

Den passenden Tagessatz und die Karenzzeit rechnet der Krankentagegeld-Rechner – er gilt für alle niedergelassenen Heilberufe. Die Grundsätze von GKV oder PKV bei der Niederlassung erklärt der Ratgeber Krankenversicherung bei der Niederlassung.

Versorgungswerk für Psychotherapeuten: je nach Bundesland

Anders als bei Ärzten gibt es nicht in jedem Land ein eigenes Versorgungswerk für Psychotherapeuten. Zwei Beispiele aus den Verwaltungsportalen der Länder:

  • „Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTV) ist auch für Baden-Württemberg zuständig.“ Mitglied werden dort Kammermitglieder, die jünger als 63 Jahre sind; wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreien lassen.
  • Das Psychotherapeutenversorgungswerk (PVW) ist für Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz zuständig; die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitgliedschaft in der jeweiligen Psychotherapeutenkammer.

Welche Regel für Sie gilt, erfahren Sie bei Ihrer Landespsychotherapeutenkammer. Für die Krankenversicherung gilt in jedem Fall: Ein Versorgungswerk zahlt keinen Zuschuss zur Krankenversicherung, und Renten daraus sind in der GKV als Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Mehr dazu im Ratgeber Versorgungswerk und PKV.

PKV für Psychotherapeuten: Tarife und Annahme

Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in eigener Praxis gilt bei der Absicherung dasselbe wie für andere Heilberufe: Krankentagegeld für das Einkommen, Praxisausfall für die Fixkosten und eine Berufsunfähigkeitsabsicherung, die zum Versorgungswerk passt.

Viele Ärztetarife richten sich laut Versichererunterlagen an Human- und teils an Zahnmediziner. Einzelne Anbieter arbeiten aber auch mit Berufsverbänden der Psychotherapie zusammen: Die Deutsche Ärzteversicherung nennt die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung unter ihren Partnern. Ob und zu welchen Konditionen Sie einen bestimmten Tarif abschließen können, regeln die Annahmerichtlinien des Versicherers. Seriös ist deshalb ein Vergleich mehrerer Versicherer nach festen Kriterien – die zwölf Kriterien stehen auf der Seite PKV-Ärztetarife. Gesundheitsfragen beantworten Sie erst im Beratungsgespräch und im Antrag, auf Wunsch zuvor anonym bei mehreren Versicherern.

Die PKV kann passen

  • eigene Praxis mit stabilen Einnahmen und GKV-Beitrag nahe am Höchstwert
  • angestellt mit Gehalt sicher über der Grenze
  • Single oder Partner mit eigener Absicherung

Die GKV bleibt oft besser

  • Ausbildung oder Weiterbildung mit Gehalt unter der Grenze
  • Familie mit Kindern, Partner ohne Einkommen
  • schwankende Einnahmen in der Aufbauphase der Praxis

Checkliste für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

  • PiA: Versicherungsstatus der praktischen Tätigkeit mit Einrichtung und Krankenkasse klären, Krankentagegeld prüfen.
  • PiW und Angestellte: Jahresentgelt gegen die Grenze 2027 (84.150 €) prüfen.
  • Vor der Niederlassung: Systemfrage GKV oder PKV entscheiden, Krankentagegeld und Praxisausfall planen.
  • Versorgungswerk: Zuständigkeit bei der Landeskammer erfragen, Befreiung von der Rentenversicherung prüfen.
  • Gesundheitsangaben nie in Online-Formulare – erst im Beratungsgespräch.

Ihren Weg zeigt der kostenlose Heilberufe-Check mit der Auswahl „Psychotherapeutin / Psychotherapeut“ – in 60 Sekunden und ohne Gesundheitsfragen.

Häufige Fragen

Wie sind Psychotherapeuten in Ausbildung krankenversichert?

Das hängt vom Vertrag in der praktischen Tätigkeit und von der persönlichen Situation ab. Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung rät PiA, sich bei der Krankenkasse zu Tarifen beraten zu lassen, gegebenenfalls einen Fachschüler- oder Studierendentarif zu beantragen, ein Krankentagegeld zu wählen und zu prüfen, ob die Familienversicherung noch möglich ist. Eine private Vollversicherung ist meist nur möglich, wenn keine Versicherungspflicht besteht.

Kann ich als Psychotherapeutin in Weiterbildung in die PKV?

Nur, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt – 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 € (Bundesrat ausstehend). Als Angestellte in Weiterbildung gelten für Sie dieselben Regeln wie für alle Arbeitnehmer.

Wie sind niedergelassene Psychotherapeuten krankenversichert?

Als Selbstständige entweder freiwillig gesetzlich oder privat – unabhängig vom Einkommen. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht. Für Ausfälle durch Krankheit brauchen sie ein Krankentagegeld, weil es keine Entgeltfortzahlung gibt und das gesetzliche Krankengeld begrenzt ist.

Gibt es ein Versorgungswerk für Psychotherapeuten?

In mehreren Bundesländern ja. Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist auch für Baden-Württemberg zuständig; das Psychotherapeutenversorgungswerk (PVW) für Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz. Welche Regel für Sie gilt, erfahren Sie bei Ihrer Landespsychotherapeutenkammer. In Ländern ohne eigenes Versorgungswerk bleiben angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Gibt es Ärztetarife für Psychotherapeuten?

Einzelne Anbieter arbeiten mit Berufsverbänden zusammen – die Deutsche Ärzteversicherung nennt etwa die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung unter ihren Partnern. Ob und zu welchen Konditionen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen bestimmten Tarif abschließen können, regeln die Annahmerichtlinien der Versicherer.

Quellen

  1. § 27 PsychThG – Übergangsvorschriften
  2. Bundespsychotherapeutenkammer: Über uns – abgerufen 10.10.2026
  3. KBV: Gesundheitsdaten – Fachgruppe und Schwerpunkt – Stand 31.12.2025
  4. DPtV: Checkliste PiA – Start in die praktische Ausbildung – 20.09.2022
  5. Service-BW / Stadt Karlsruhe: Versorgungswerk der Psychotherapeuten – Mitgliedschaft anmelden – abgerufen 10.10.2026
  6. FIM-Portal (Hessen): Psychotherapeutenversorgungswerk – Mitgliedschaft anmelden – abgerufen 10.10.2026
  7. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
  8. § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
  9. Pharmazeutische Zeitung: Mehr Ärzte, aber weniger Zeit für Patienten (KBV-Arztzahlstatistik 2025) – 12.03.2026
  10. Deutsche Ärzteversicherung: Krankenversicherung (Partner) – abgerufen 10.10.2026
  11. PKV-Verband: Musterbedingungen Krankentagegeld MB/KT 2009 – Stand Juni 2024
Redaktion PKV-Heilberufe.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Ärztinnen, Ärzten und Heilberufen (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gehalts- und Tarifwerte stammen aus den angegebenen Entgelttabellen; Ihr tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt kann davon abweichen. Herausgeber: PKV-Heilberufe.de. PKV-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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