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Krankenversicherung als Honorararzt: Status, GKV oder PKV, Krankentagegeld

Honorarärztinnen und Honorarärzte arbeiten auf Rechnung, oft für mehrere Kliniken – und halten sich deshalb für selbstständig. Für die Krankenversicherung ist genau das die entscheidende Frage. Die Antwort fällt seit 2019 oft anders aus als erwartet.

Redaktion PKV-Heilberufe.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Honorararzt: selbstständig oder beschäftigt?
  2. Krankenversicherung als Honorararzt: die vier typischen Konstellationen
  3. Notärzte und Poolärzte: die Sonderregeln
  4. Echt selbstständig: freie Wahl und eigenes Krankentagegeld
  5. Wenn der Status rückwirkend festgestellt wird
  6. Wann die PKV für Honorarärzte passt
  7. Checkliste für Honorarärztinnen und Honorarärzte
Das Wichtigste in Kürze
  • Honorarärzte im Krankenhaus sind nach dem Bundessozialgericht in der Regel nicht selbstständig, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R).
  • Als Beschäftigte sind sie in der GKV pflichtversichert, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt – 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €.
  • Einnahmen als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind beitragsfrei, wenn die Tätigkeit neben einer Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden oder einer Vertragsarzttätigkeit ausgeübt wird (§ 23c Abs. 2 SGB IV).
  • Echt selbstständige Honorarärzte wählen frei zwischen freiwilliger GKV und PKV und brauchen ein Krankentagegeld, weil es keine Entgeltfortzahlung gibt.
  • Verbindlich klärt den Status die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).

Die Krankenversicherung als Honorararzt hängt vom sozialversicherungsrechtlichen Status ab: Honorarärzte im Krankenhaus sind nach dem Bundessozialgericht in der Regel beschäftigt (Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R) und damit gesetzlich pflichtversichert, solange ihr Jahresarbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt (2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €). Nur echt Selbstständige wählen frei zwischen freiwilliger GKV und PKV. Stand: Oktober 2026.

Honorararzt: selbstständig oder beschäftigt?

Als Honorarärztinnen und Honorarärzte bezeichnen sich Ärzte, die auf eigene Rechnung für Kliniken oder Praxen arbeiten – als Vertretung, für einzelne Dienste oder über längere Einsätze. Viele gehen davon aus, damit selbstständig zu sein. Das Bundessozialgericht (BSG) hat das für das Krankenhaus 2019 grundlegend anders bewertet: Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Entscheidend sei, ob sie weisungsgebunden oder in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sind – und das sei bei Ärzten in Kliniken wegen des hohen Organisationsgrads regelmäßig der Fall (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, berichtet vom Deutschen Ärzteblatt).

Ein hohes Honorar, mehrere Auftraggeber oder eine eigene Haftpflichtversicherung ändern daran nach dieser Rechtsprechung allein nichts. Es kommt auf die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit an. Verbindlich klärt das die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) – sinnvoll vor Beginn einer längeren Tätigkeit.

Spricht für Beschäftigung

  • Einbindung in Dienstpläne und Teams der Klinik
  • Arbeit mit Personal und Geräten des Auftraggebers
  • Weisungen von Chef- oder Oberärzten

Spricht eher für Selbstständigkeit

  • eigenes unternehmerisches Risiko und eigene Betriebsmittel
  • freie Gestaltung von Zeit und Ort der Tätigkeit
  • Möglichkeit, sich durch selbst gewählte Kollegen vertreten zu lassen

Krankenversicherung als Honorararzt: die vier typischen Konstellationen

Krankenversicherung von Honorarärztinnen und Honorarärzten nach Konstellation. Rechtsgrundlagen §§ 5, 6 SGB V, §§ 7a, 23c SGB IV; BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R; Grenze 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat ausstehend). Vereinfachte Darstellung, maßgeblich ist der Einzelfall.
KonstellationStatusKrankenversicherung
Honorararzt im Krankenhaus (Regelfall nach BSG)beschäftigtpflichtversichert bis zur Grenze (84.150 € im Jahr 2027), darüber versicherungsfrei mit Arbeitgeberzuschuss
Mehrere Honorartätigkeiten als Beschäftigtermehrfach beschäftigtArbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen werden für die Grenze zusammengerechnet
Echte Selbstständigkeit als Haupterwerbselbstständigfreie Wahl: freiwillige GKV oder PKV, kein Zuschuss
Notarzt im Rettungsdienst neben HauptberufEinnahmen beitragsfrei (§ 23c Abs. 2 SGB IV)bleibt wie im Hauptberuf versichert

Für Mehrfachbeschäftigte ist die Zusammenrechnung wichtig: Laut den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands (20.03.2019) sind „die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen“. Wer also bei zwei Kliniken je auf ein Jahresentgelt von 50.000 € kommt, liegt mit 100.000 € über der Grenze 2027 und ist versicherungsfrei. Einkünfte aus einer daneben ausgeübten selbstständigen Tätigkeit zählen dagegen nicht mit; ist die Selbstständigkeit hauptberuflich, besteht keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 5 SGB V).

Beispiel: Honorarklinik plus Praxisvertretung

Eine Fachärztin arbeitet drei Tage pro Woche als Honorarärztin in einer Klinik – nach der Rechtsprechung als Beschäftigte – und erzielt dort 60.000 € im Jahr. An einem weiteren Tag vertritt sie selbstständig in einer Praxis und verdient 20.000 €. Für die Versicherungspflichtgrenze zählt nur das Entgelt aus der Beschäftigung: 60.000 € liegen unter 84.150 €, sie ist gesetzlich pflichtversichert. Die Einnahmen aus der Vertretung erhöhen ihr Jahresarbeitsentgelt nicht. Anders wäre es, wenn die selbstständige Tätigkeit ihr Haupterwerb wäre – dann bestünde keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin (§ 5 Abs. 5 SGB V).

Notärzte und Poolärzte: die Sonderregeln

Notarzt im Rettungsdienst

Für Notärztinnen und Notärzte hat der Gesetzgeber eine eigene Regel geschaffen: „Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt ausgeübt werden“ (§ 23c Abs. 2 SGB IV). Für die Krankenversicherung bedeutet das: Die Notarzteinsätze ändern Ihren Versicherungsstatus aus der Hauptbeschäftigung nicht, und auf die Einnahmen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst

Für Ärztinnen und Ärzte, die ohne eigene Zulassung im Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen arbeiten, hat das BSG am 24.10.2023 (B 12 R 9/21 R) eine Beschäftigung angenommen. Danach haben sich Deutsche Rentenversicherung und GKV-Spitzenverband auf Kriterien verständigt, unter denen Poolärzte als selbstständig gelten: Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen mit eigener Abrechnungsnummer, angemessene Nutzungsentgelte für Einrichtungen der KV und die Möglichkeit, sich durch selbst gewählte, qualifizierte Kollegen vertreten zu lassen (praktischarzt, 23.10.2024). Zusätzlich hat der Gesetzgeber 2025 Klarstellungen im SGB V auf den Weg gebracht, deren Reichweite für angestellte Ärzte und Poolärzte umstritten war (Deutsches Ärzteblatt, 09.10.2025). Fragen Sie bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nach dem aktuellen Stand.

Echt selbstständig: freie Wahl und eigenes Krankentagegeld

Wer als Honorararzt tatsächlich selbstständig ist – etwa als Praxisvertretung mit eigenem unternehmerischem Risiko –, ist nicht versicherungspflichtig und kann zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es dann nicht. In der freiwilligen GKV zahlen Selbstständige auf ihre Einnahmen bis zur Bemessungsgrenze den vollen Beitrag – 2027 im Szenario bis zu 1.402,50 € im Monat (kinderlos, mit Krankengeld-Wahlerklärung).

Wichtiger als die Systemfrage ist oft das Krankentagegeld. Ohne Entgeltfortzahlung fehlt bei Krankheit ab dem ersten Tag das Einkommen. Das private Krankentagegeld zahlt nach einer vereinbarten Karenzzeit einen Tagessatz; es darf zusammen mit anderen Krankentagegeldern das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen, maßgeblich ist meist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Sinkt das Einkommen nicht nur vorübergehend, kann der Versicherer Tagessatz und Beitrag herabsetzen.

Schwankende Honorare

Prüfen Sie den Tagessatz jährlich gegen Ihr tatsächliches Nettoeinkommen – ein zu hoher Tagessatz kostet Beitrag, ohne im Leistungsfall voll zu zahlen.

Karenzzeit und Rücklage

Je später die Leistung beginnt, desto günstiger der Beitrag – aber desto größer muss die Rücklage sein.

Statuswechsel

Wird eine Tätigkeit später als Beschäftigung eingestuft, ändert sich auch die Krankenversicherung – rückwirkende Beiträge sind möglich.

Den passenden Tagessatz und die Karenzzeit rechnet der Krankentagegeld-Rechner. Die Regeln im Detail erklärt der Ratgeber Krankentagegeld für Ärzte.

Wenn der Status rückwirkend festgestellt wird

Viele Statusfragen tauchen erst Jahre später auf – etwa bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung in der Klinik. Wird eine Honorartätigkeit dann als Beschäftigung eingestuft, kann das rückwirkend Folgen haben:

  • Beiträge: Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst nach 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag schuldet der Arbeitgeber (§ 28e SGB IV).
  • Krankenversicherung: Lag das Entgelt unter der Versicherungspflichtgrenze, bestand Versicherungspflicht in der GKV. Wer daneben privat versichert war, kann die PKV binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG); bei einer späten Feststellung sollten Sie das Vorgehen mit Kasse und Versicherer abstimmen.
  • Rentenversicherung: Als Beschäftigte können Ärztinnen und Ärzte sich zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen – aber nur auf Antrag und für die jeweilige Beschäftigung (§ 6 SGB VI).

Wer solche Unsicherheiten vermeiden will, lässt den Status vor Beginn einer längeren Tätigkeit feststellen. Den Antrag können die Beteiligten – Auftraggeber oder Honorararzt – bei der Deutschen Rentenversicherung stellen (§ 7a SGB IV); die Entscheidung schafft für beide Seiten Klarheit.

Wann die PKV für Honorarärzte passt

Die PKV ist für Honorarärztinnen und Honorarärzte in zwei Fällen möglich: als Beschäftigte mit einem Jahresarbeitsentgelt über der Grenze oder als echt Selbstständige. Für einen Wechsel als Beschäftigter gilt die Jahreswechsel-Regel des § 6 Abs. 4 SGB V: Die Versicherungspflicht endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Beginnt eine neue Beschäftigung von Anfang an mit einem Entgelt über der Grenze, besteht Versicherungsfreiheit ab Beginn.

Zwei Punkte sollten Sie bedenken. Erstens: Honorarphasen sind oft befristet. Wer später wieder in eine Anstellung mit geringerem Gehalt wechselt, kann unter die Grenze fallen – dann endet die Versicherungsfreiheit sofort. Zweitens: Ein späterer Weg zurück in die GKV ist nur eingeschränkt möglich, ab 55 in der Regel gar nicht mehr. Wie Fach- und Oberarztgehälter zur Grenze stehen, erklärt der Ratgeber PKV als angestellter Facharzt; die Grundsätze für Selbstständige im Heilberuf stehen im Ratgeber Krankenversicherung bei der Niederlassung.

Checkliste für Honorarärztinnen und Honorarärzte

  • Status jeder Tätigkeit klären – im Zweifel Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV).
  • Als Beschäftigte: Jahresentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenrechnen und gegen 84.150 € (2027) prüfen.
  • Notarzteinsätze: Voraussetzungen des § 23c Abs. 2 SGB IV prüfen (Hauptbeschäftigung ab 15 Wochenstunden oder Vertragsarzttätigkeit).
  • Als Selbstständige: Krankentagegeld mit passender Karenzzeit abschließen und den Tagessatz jährlich prüfen.
  • Versorgungswerk: Befreiung von der Rentenversicherung für jede Beschäftigung gesondert beantragen.

Ob die PKV für Sie möglich ist, zeigt der kostenlose Heilberufe-Check – in 60 Sekunden und ohne Gesundheitsfragen. Wie Versorgungswerk und Krankenversicherung zusammenhängen, erklärt der Ratgeber Versorgungswerk und PKV.

Häufige Fragen

Ist ein Honorararzt selbstständig?

Im Krankenhaus in der Regel nicht. Das Bundessozialgericht hat am 04.06.2019 (B 12 R 11/18 R) entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, weil sie in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert sind. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.

Wie ist ein Honorararzt krankenversichert?

Gilt er als Beschäftigter, ist er gesetzlich pflichtversichert, solange sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt – aus allen Beschäftigungen zusammen – die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Ist er tatsächlich selbstständig, kann er zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen. Den Status klärt im Zweifel die Deutsche Rentenversicherung.

Sind Notarzteinsätze sozialversicherungspflichtig?

Nach § 23c Abs. 2 SGB IV sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn sie neben einer Beschäftigung mit regelmäßig mindestens 15 Wochenstunden außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt ausgeübt werden.

Brauchen Honorarärzte ein Krankentagegeld?

Ja, wenn sie selbstständig sind: Ohne Entgeltfortzahlung fehlt bei Krankheit sofort das Einkommen. Das private Krankentagegeld darf das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT) – bei schwankenden Honoraren sollte der Tagessatz regelmäßig überprüft werden.

Was gilt für Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst?

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.2023 können auch Poolärzte beschäftigt sein. Deutsche Rentenversicherung und GKV-Spitzenverband haben sich 2024 auf Kriterien verständigt, unter denen sie als selbstständig gelten – etwa Abrechnung mit eigener Abrechnungsnummer und freie Vertretung durch selbst gewählte Kollegen. Der Gesetzgeber hat zudem Klarstellungen auf den Weg gebracht; prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Quellen

  1. Deutsches Ärzteblatt: Honorarärzte sind sozialversicherungspflichtig (BSG, 04.06.2019, B 12 R 11/18 R)
  2. otto-schmidt: Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig – 06.06.2019
  3. § 23c SGB IV – Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen (Notärzte)
  4. § 7a SGB IV – Statusfeststellungsverfahren
  5. § 28e SGB IV – Zahlungspflicht
  6. § 25 SGB IV – Verjährung
  7. § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers
  8. § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 5: hauptberuflich Selbstständige)
  9. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (Mehrfachbeschäftigung) – 20.03.2019
  10. praktischarzt: Poolärzte – Streit um Status beigelegt – 23.10.2024, Sekundärquelle
  11. Deutsches Ärzteblatt: Bereitschaftsdienst – Ärzte monieren Webfehler im Gesetz für Befreiung der Sozialversicherungspflicht – 09.10.2025
  12. PKV-Verband: Musterbedingungen Krankentagegeld MB/KT 2009 – Stand Juni 2024
  13. Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026
Redaktion PKV-Heilberufe.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Ärztinnen, Ärzten und Heilberufen (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gehalts- und Tarifwerte stammen aus den angegebenen Entgelttabellen; Ihr tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt kann davon abweichen. Herausgeber: PKV-Heilberufe.de. PKV-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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