Ratgeber

Krankenversicherung als Rechtsanwalt: angestellt, Syndikus, eigene Kanzlei

Juristinnen und Juristen gehören nicht zu den Heilberufen – aber zu den Kammerberufen mit eigenem Versorgungswerk. Für die Krankenversicherung gelten dieselben Weichen wie bei Ärzten: angestellt oder selbstständig, unter oder über der Versicherungspflichtgrenze.

Redaktion PKV-Heilberufe.de Aktualisiert am 13. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Rechtsanwälte in Zahlen: drei Zulassungsarten
  2. Angestellte Anwälte und Syndizi: die Versicherungspflichtgrenze entscheidet
  3. Arbeitgeberzuschuss: auch für Syndizi
  4. Teilzeit, Elternzeit und Gehaltsschwankungen
  5. Eigene Kanzlei: freie Wahl, eigene Absicherung
  6. Versorgungswerk der Rechtsanwälte
  7. Vor dem Anwaltsberuf: Rechtsreferendariat
  8. GKV oder PKV für Juristen: eine ehrliche Einordnung
  9. Checkliste für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Das Wichtigste in Kürze
  • Zum 01.01.2026 waren laut Bundesrechtsanwaltskammer 167.547 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen, darunter 8.279 reine Syndikusrechtsanwälte und 20.848 mit Doppelzulassung.
  • Angestellte Anwälte – in Kanzleien wie als Syndikus im Unternehmen – dürfen erst in die PKV, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt: 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €.
  • Die Einstiegsgehälter streuen stark: In Großkanzleien sind sechsstellige Gehälter üblich, in mittelständischen Kanzleien werden rund 60.000 bis 80.000 € genannt (Sekundärquelle, 2026).
  • Mit eigener Kanzlei sind Anwälte selbstständig und können zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen; Krankentagegeld und Kanzleikosten müssen sie selbst absichern.
  • Rechtsanwälte sind über ihre Kammer Pflichtmitglied im Versorgungswerk; das Versorgungswerk zahlt keinen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Die Krankenversicherung als Rechtsanwalt hängt vom Status ab: Angestellte Anwälte und Syndikusrechtsanwälte sind gesetzlich pflichtversichert, bis ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt – 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 € (Bundesrat ausstehend). Mit eigener Kanzlei sind Sie selbstständig und können frei zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen. Stand: Oktober 2026.

Diese Seite ist für Juristen als VersicherteHier geht es um die eigene Krankenversicherung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Rechtliche Fragen zu einem Streit mit einer Krankenversicherung beantworten wir nicht – wir bieten keine Rechtsberatung.

Rechtsanwälte in Zahlen: drei Zulassungsarten

Zum 01.01.2026 verzeichneten die 28 Rechtsanwaltskammern laut Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) 173.504 Mitglieder. Zugelassen waren 167.547 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Für die Krankenversicherung ist vor allem wichtig, wie sie arbeiten – selbstständig, angestellt in einer Kanzlei oder als Syndikus in einem Unternehmen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Zulassungsart, Stand 01.01.2026. Quelle: BRAK, Presseerklärung Nr. 7 vom 15.04.2026.
ZulassungsartAnzahlVeränderung zum Vorjahr
Einzelzulassung (Rechtsanwalt)138.420−0,21 %
Doppelzulassung (Rechtsanwalt und Syndikus)20.848+3,19 %
Nur Syndikusrechtsanwalt8.279+9,15 %
Insgesamt167.547+0,63 %

Hinter der Einzelzulassung stehen sowohl selbstständige Anwälte als auch Angestellte in Kanzleien – die Statistik unterscheidet das nicht. Klar ist: Die Zahl der Syndizi wächst am stärksten – um 9,15 Prozent in einem Jahr –, und damit die Zahl der Juristinnen und Juristen, für die die Versicherungspflichtgrenze gilt. Der Frauenanteil liegt bei den Syndizi mit 59,86 Prozent deutlich höher als bei den Einzelzulassungen (35,33 Prozent).

Angestellte Anwälte und Syndizi: die Versicherungspflichtgrenze entscheidet

Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte von Kanzleien ausüben (§ 46 Abs. 1 BRAO). Syndikusrechtsanwälte sind Angestellte anderer Arbeitgeber, die „im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind“ (§ 46 Abs. 2 BRAO). In beiden Fällen gelten für die Krankenversicherung die Regeln für Arbeitnehmer: Sie sind gesetzlich pflichtversichert, bis Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.

Einstiegsgehälter für Juristen laut beck-aktuell (17.07.2026, Sekundärquelle aus der Personalberatung) gegen die Versicherungspflichtgrenze 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat ausstehend). Orientierungswerte, keine Gehaltsstatistik.
ArbeitgeberJahresgehalt laut Quelleüber 84.150 €?
Großkanzleisechsstellig üblich, teils über 180.000 €ja
Wirtschaftsrechtskanzleien (Durchschnitt)rund 70.000 €nein
Mittelständische Kanzlei in der Großstadtrund 60.000 bis 80.000 €nein
Inhouse im Mittelstand55.000 bis 75.000 €nein

Die Lesart: Wer in einer Großkanzlei einsteigt, liegt meist von Anfang an über der Grenze. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer neuen Beschäftigung von Beginn an die Grenze, besteht Versicherungsfreiheit ab dem ersten Arbeitstag (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019). In den meisten anderen Einstiegspositionen liegt das Gehalt darunter; der Wechsel in die PKV wird dann erst mit späteren Gehaltssprüngen möglich – und zwar zum Jahresende, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V).

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen das Monatsgehalt mal zwölf und regelmäßige, vertraglich zugesagte Sonderzahlungen. Variable Boni ohne feste Zusage werden in der Regel nicht oder nur anhand der Vorjahre berücksichtigt – klären Sie das vor einem PKV-Antrag mit Arbeitgeber und Krankenkasse. Was die PKV nach dem Arbeitgeberzuschuss im Vergleich zum GKV-Anteil kostet, rechnet der PKV-Netto-Rechner – er funktioniert mit jedem Beitrag, nicht nur für Ärzte.

Arbeitgeberzuschuss: auch für Syndizi

Wer als angestellter Anwalt oder Syndikus wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat versichert ist, erhält von seinem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss (§ 257 SGB V). Er beträgt die Hälfte des Beitrags, 2026 höchstens 613,22 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung; 2027 im Szenario 672,56 €. Zum Vergleich: In der GKV zahlen Angestellte mit Einkommen über der Bemessungsgrenze 2027 im Szenario 729,94 € (kinderlos) bzw. 672,56 € (mit Kind) als eigenen Anteil.

Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zum Versorgungswerk, wenn Sie von der Rentenversicherung befreit sind (§ 172a SGB VI). Beide Zuschüsse stehen nebeneinander.

Teilzeit, Elternzeit und Gehaltsschwankungen

Wer als angestellte Anwältin oder angestellter Anwalt privat versichert ist, sollte zwei Regeln kennen. Erstens: Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – etwa durch Teilzeit – unter die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit sofort und nicht erst zum Jahresende (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise, Nr. 5.1). Befreien lassen kann sich dann nur, wer die Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte reduziert und seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), oder wer in der Elternzeit in Teilzeit arbeitet (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Zweitens: In der Elternzeit ohne Gehalt zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss – Sie tragen den vollen Beitrag. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber PKV in Elternzeit und Teilzeit.

Gerade in Kanzleien mit hohem variablem Anteil lohnt ein genauer Blick: Bonuszahlungen ohne vertragliche Zusage zählen nicht automatisch zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Liegt das Fixgehalt allein unter der Grenze, kann die Versicherungsfreiheit wackeln, sobald die Krankenkasse neu prüft. Für 2027 ist das besonders relevant, weil die Grenze laut Kabinettsbeschluss um 6.750 € steigt. Wer schon privat versichert ist, muss 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 € überschreiten (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.).

Eigene Kanzlei: freie Wahl, eigene Absicherung

Mit der eigenen Kanzlei oder als Partner einer Berufsausübungsgesellschaft sind Sie in der Regel selbstständig. Die Versicherungspflichtgrenze spielt dann keine Rolle; Sie können zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht. In der freiwilligen GKV zahlen Selbstständige auf ihre Einnahmen bis zur Bemessungsgrenze den vollen Beitrag – 2027 im Szenario bis zu 1.402,50 € im Monat (kinderlos, mit Krankengeld-Wahlerklärung).

Vor der Gründung

Systemfrage klären: freiwillige GKV oder PKV? Einnahmenplanung der ersten Jahre, Familie und Alter einbeziehen.

Krankentagegeld

Ohne Entgeltfortzahlung brauchen Sie ein Krankentagegeld. Es zahlt höchstens bis zum Nettoeinkommen (§ 4 Abs. 2 MB/KT); nach den Musterbedingungen gilt eine Wartezeit von drei Monaten, außer bei Unfällen.

Kanzleikosten

Miete, Personal und Software laufen bei Krankheit weiter. Diese Fixkosten deckt nicht das Krankentagegeld, sondern eine Betriebsunterbrechungs- oder Ausfallversicherung.

Austritt aus der GKV

Wer bisher pflichtversichert war, bleibt freiwillig versichert, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse austritt und eine andere Absicherung nachweist (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Das gesetzliche Krankengeld ist für freiwillig versicherte Selbstständige mit Wahlerklärung auf 135,63 € pro Tag (2026) begrenzt und beginnt erst ab der 7. Woche. Wie Sie den Tagessatz und die Karenzzeit bestimmen, zeigt der Krankentagegeld-Rechner; er ist für Heilberufe gebaut, die Rechenlogik gilt für Kanzleien genauso.

Versorgungswerk der Rechtsanwälte

Mit der Zulassung werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Mitglied ihrer Rechtsanwaltskammer und des zuständigen Versorgungswerks. Als Angestellte können sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); die Deutsche Rentenversicherung nennt Rechtsanwälte ausdrücklich als Beispiel. Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung (§ 6 Abs. 5 SGB VI) – bei jedem Arbeitgeberwechsel und beim Wechsel in eine Syndikustätigkeit binnen drei Monaten neu beantragen.

Für die Krankenversicherung gilt: Das Versorgungswerk zahlt keinen Zuschuss zur Krankenversicherung, und seine Renten sind in der GKV als Versorgungsbezüge beitragspflichtig. In die Krankenversicherung der Rentner gelangt nur, wer eine gesetzliche Rente bezieht und die Vorversicherungszeit erfüllt. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber Versorgungswerk und PKV.

Vor dem Anwaltsberuf: Rechtsreferendariat

Im juristischen Vorbereitungsdienst hängt die Krankenversicherung vom Bundesland ab: Je nach Land sind Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis angestellt oder Beamte auf Widerruf mit Anspruch auf Beihilfe. Die Regeln je Land, die Beihilfesätze und die Folgen für die Wahl zwischen GKV und PKV erklärt Krankenversicherung im Rechtsreferendariat. Nach dem zweiten Staatsexamen gelten die Regeln dieser Seite.

GKV oder PKV für Juristen: eine ehrliche Einordnung

Die PKV kann passen

  • Großkanzlei oder Syndikus mit Gehalt sicher über der Grenze
  • eigene Kanzlei mit stabilen Einnahmen und GKV-Beitrag nahe am Höchstwert
  • Single oder Partner mit eigener Absicherung

Die GKV bleibt oft besser

  • Gehalt knapp über der Grenze mit geplanter Teilzeit oder Elternzeit
  • Familie mit Kindern, Partner ohne Einkommen
  • unsichere Einnahmen in den ersten Kanzleijahren

Eigene Tarife für Juristen haben wir in den öffentlich zugänglichen Unterlagen der Versicherer nicht gefunden (Stand 10.10.2026); fragen Sie im Vergleich gezielt nach Konditionen für Kammerberufe. Vergleichen Sie deshalb normale Tarife mehrerer Versicherer nach festen Kriterien – Gesundheitsfragen beantworten Sie erst im Beratungsgespräch, auf Wunsch zuvor anonym. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten ähnliche Regeln – mehr dazu unter Private Krankenversicherung für Steuerberater.

Checkliste für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

  • Angestellt oder Syndikus: Jahresentgelt mit zugesagten Sonderzahlungen gegen 84.150 € (2027) prüfen.
  • Neue Stelle mit Gehalt über der Grenze: PKV vor dem ersten Arbeitstag vorbereiten.
  • Befreiung von der Rentenversicherung bei jedem Stellenwechsel neu beantragen.
  • Kanzleigründung: Systemfrage, Krankentagegeld und Kanzleikosten vor dem Start klären.
  • Gesundheitsangaben nie in Online-Formulare – erst im Beratungsgespräch.

Ob die PKV für Sie möglich ist, zeigt der kostenlose Heilberufe-Check mit der Auswahl „Jura, Steuerberatung, Architektur“ – in 60 Sekunden und ohne Gesundheitsfragen.

Häufige Fragen

Wie sind angestellte Rechtsanwälte krankenversichert?

Wie alle Arbeitnehmer: gesetzlich pflichtversichert, solange das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Darüber sind sie versicherungsfrei und können in die PKV wechseln – 2027 laut Kabinettsbeschluss ab mehr als 84.150 € im Jahr. Der Arbeitgeber zahlt dann einen Zuschuss bis zur Hälfte des Beitrags.

Können Syndikusrechtsanwälte in die PKV?

Ja, unter denselben Voraussetzungen wie andere Angestellte. Syndikusrechtsanwälte sind nach § 46 Abs. 2 BRAO Angestellte, die für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind; für die Krankenversicherung entscheidet ihr Jahresarbeitsentgelt im Verhältnis zur Versicherungspflichtgrenze.

Welche Krankenversicherung bei der Kanzleigründung?

Mit der eigenen Kanzlei sind Sie selbstständig und können frei zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Wer bisher pflichtversichert war, muss den Austritt binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse erklären (§ 188 Abs. 4 SGB V). Wichtig sind außerdem ein Krankentagegeld und die Absicherung der laufenden Kanzleikosten.

Wie ist man im Rechtsreferendariat krankenversichert?

Das hängt vom Bundesland ab: Rechtsreferendare sind entweder angestellt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder Beamte auf Widerruf mit Beihilfe. Die Länderregeln erklärt Beihilfe-Rechner.de; diese Seite behandelt die Zeit nach dem zweiten Staatsexamen.

Zahlt das Versorgungswerk der Rechtsanwälte einen Zuschuss zur Krankenversicherung?

Nein. Das Versorgungswerk sichert Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene. Angestellte erhalten den Zuschuss zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber, Selbstständige gar keinen; im Ruhestand zahlt nur die gesetzliche Rentenversicherung einen Zuschuss (§ 106 SGB VI).

Quellen

  1. BRAK: Presseerklärung Nr. 7 – Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 01.01.2026 – 15.04.2026
  2. § 46 BRAO – Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte
  3. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
  4. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG – 20.03.2019
  5. § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
  6. § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
  7. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
  8. Deutsche Rentenversicherung: Mitglieder berufsständischer Einrichtungen
  9. beck-aktuell: Mit welchem Einstiegsgehalt kann ich als Jurist heute rechnen? – 17.07.2026, Sekundärquelle
  10. Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026
  11. § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
  12. PKV-Verband: Musterbedingungen Krankentagegeld MB/KT 2009 – Stand Juni 2024
Redaktion PKV-Heilberufe.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Ärztinnen, Ärzten und Heilberufen (Stand: 13. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gehalts- und Tarifwerte stammen aus den angegebenen Entgelttabellen; Ihr tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt kann davon abweichen. Herausgeber: PKV-Heilberufe.de. PKV-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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