Ratgeber

Private Krankenversicherung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer kennen sich mit Zahlen aus – bei der eigenen Krankenversicherung zählen trotzdem Regeln, die viele nicht im Detail kennen: die Versicherungspflichtgrenze für Angestellte, die freie Wahl für Inhaber und das eigene Versorgungswerk.

Redaktion PKV-Heilberufe.de Aktualisiert am 13. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Zahlen
  2. Angestellte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: die Grenze entscheidet
  3. Teilzeit, Elternzeit und Familie
  4. Geschäftsführer und Partner: angestellt oder selbstständig?
  5. Eigene Kanzlei: freie Wahl, eigene Absicherung
  6. Versorgungswerke für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  7. GKV oder PKV: eine ehrliche Einordnung
  8. Checkliste für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Das Wichtigste in Kürze
  • Zum 01.01.2026 waren laut Bundessteuerberaterkammer 89.549 Steuerberaterinnen und Steuerberater registriert; zum 01.01.2025 arbeiteten 66,4 Prozent selbstständig und 33,6 Prozent angestellt.
  • Die Wirtschaftsprüferkammer zählte zum 01.01.2026 15.262 Wirtschaftsprüfer; 3.053 arbeiteten nur in eigener Praxis, 2.907 auch in eigener Praxis.
  • Angestellte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen erst in die PKV, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt: 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €.
  • Kanzleiinhaber sind selbstständig und können zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen; Krankentagegeld und Kanzleikosten müssen sie selbst absichern.
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben eigene Versorgungswerke; wer bereits im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer ist, wird etwa in Brandenburg nicht zusätzlich Pflichtmitglied im Steuerberater-Versorgungswerk.

Eine private Krankenversicherung ist für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf zwei Wegen möglich: als Angestellte, sobald das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt (2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €), und als Kanzleiinhaber unabhängig vom Einkommen. Rund zwei Drittel der Steuerberater sind laut Bundessteuerberaterkammer selbstständig. Stand: Oktober 2026.

Worum es hier gehtDiese Seite behandelt die eigene Krankenversicherung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Steuerliche Fragen zu Ihrer Krankenversicherung – etwa zum Abzug der Beiträge – klärt Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater; wir bieten keine Steuerberatung.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Zahlen

Zum 01.01.2026 waren laut Bundessteuerberaterkammer (BStBK) 105.953 Mitglieder bei den Steuerberaterkammern registriert, darunter 89.549 Steuerberaterinnen und Steuerberater als natürliche Personen (+0,6 Prozent) und 15.232 Berufsausübungsgesellschaften; der Frauenanteil lag bei 39,3 Prozent (berichtet von IWW, 24.04.2026). Zum 01.01.2025 waren 66,4 Prozent selbstständig tätig und 33,6 Prozent angestellt; zum 01.01.2026 sank der Anteil der Selbstständigen um 0,5 Prozentpunkte.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Kennzahlen. Quellen: BStBK-Berufsstatistik 2024 (Stand 01.01.2025) und 2025 (Stand 01.01.2026, über IWW); Wirtschaftsprüferkammer, Mitgliederstatistik Januar 2026.
KennzahlWertStand
Steuerberater (natürliche Personen)89.54901.01.2026
davon selbstständig / angestellt66,4 % / 33,6 %01.01.2025
Wirtschaftsprüfer15.26201.01.2026
davon zugleich Steuerberater11.38201.01.2026
WP nur in eigener Praxis / auch in eigener Praxis3.053 / 2.90701.01.2026
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften3.05701.01.2026
Vereidigte Buchprüfer1.59701.01.2026

Bei Wirtschaftsprüfern ist das Bild umgekehrt: Nur ein Teil arbeitet in eigener Praxis, die übrigen rund 9.300 sind nicht in eigener Praxis tätig – etwa in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für sie entscheidet als Angestellte die Versicherungspflichtgrenze. Gleiches gilt für Steuerberaterinnen und Steuerberater in Unternehmen, etwa in Steuerabteilungen von Konzernen.

Angestellte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: die Grenze entscheidet

Wer angestellt ist – in einer Kanzlei, einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in einem Unternehmen –, ist gesetzlich pflichtversichert, bis das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Dazu zählen das Monatsgehalt mal zwölf und regelmäßige, vertraglich zugesagte Sonderzahlungen; Boni ohne feste Zusage zählen in der Regel nicht.

Versicherungspflichtgrenze 2026/2027 als Jahres- und Monatswert. 2026 amtlich; 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend; Bestandsgrenze nach § 6 Abs. 8 SGB V n. F. Eigene Berechnung.
GrenzeJahrMonat (12 Gehälter)Monat (13 Gehälter)
202677.400 €6.450,00 €5.953,85 €
Bestandsgrenze 202780.550 €6.712,50 €6.196,15 €
202784.150 €7.012,50 €6.473,08 €

Für den Wechsel gelten zwei Regeln. Erstens: Steigt Ihr Gehalt beim selben Arbeitgeber über die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres – und nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für einen Wechsel zum 01.01.2027 heißt das: 2026 über 77.400 € und in der Prognose 2027 über 84.150 €. Zweitens: Beginnt eine neue Stelle von Anfang an mit einem Gehalt über der Grenze, sind Sie ab dem ersten Arbeitstag versicherungsfrei. Wer schon privat versichert ist, muss 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 € überschreiten.

So prüfen Sie Ihre Grenze in drei Schritten

  1. Festes Jahresentgelt ermitteln: Monatsgehalt mal zwölf plus vertraglich zugesagte Sonderzahlungen wie ein 13. Gehalt. Variable Boni ohne Zusage lassen Sie zunächst weg.
  2. Mit beiden Grenzen vergleichen: Für einen Wechsel zum 01.01.2027 muss das Entgelt 2026 über 77.400 € und in der Prognose für 2027 über 84.150 € liegen. Bereits vereinbarte Gehaltserhöhungen fließen in die Prognose ein.
  3. Bestätigen lassen: Arbeitgeber und Krankenkasse entscheiden verbindlich. Erst danach lohnt der Antrag bei einem privaten Versicherer.

Als versicherungsfreie Angestellte erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur PKV: die Hälfte des Beitrags, 2026 höchstens 613,22 € im Monat. Was die PKV Sie danach im Vergleich zum GKV-Anteil kostet, rechnet der PKV-Netto-Rechner – er funktioniert mit jedem Beitrag.

Teilzeit, Elternzeit und Familie

Für privat versicherte Angestellte gelten bei weniger Arbeitszeit strenge Regeln. Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit sofort – nicht erst zum Jahresende (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 5.1). Befreien lassen kann sich nur, wer in der Elternzeit in Teilzeit arbeitet (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) oder die Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte reduziert und seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). In der Elternzeit ohne Gehalt zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss. Die Details erklärt der Ratgeber PKV in Elternzeit und Teilzeit.

Auch die Familie gehört in die Rechnung. In der PKV zahlt jedes Kind einen eigenen Beitrag. Ist Ihr Ehepartner gesetzlich versichert, können Kinder dort beitragsfrei familienversichert sein – außer, Sie verdienen als privat versicherter Elternteil mehr als der Partner und mehr als ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze, 2027 laut Kabinettsbeschluss 7.012,50 € im Monat (§ 10 Abs. 3 SGB V). Maßgeblich ist das Gesamteinkommen, also auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Geschäftsführer und Partner: angestellt oder selbstständig?

Viele Steuerberater und Wirtschaftsprüfer arbeiten in Berufsausübungsgesellschaften – als Partner, Gesellschafter oder Geschäftsführer. Für die Krankenversicherung zählt nicht der Titel, sondern der sozialversicherungsrechtliche Status. Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft sind in der Regel selbstständig; Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität sind meist Beschäftigte. Verbindlich klärt das die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV). Allgemeine Informationen zur Krankenversicherung von Geschäftsführern finden Sie bei PKV-Gründer.de.

Eigene Kanzlei: freie Wahl, eigene Absicherung

Als selbstständige Steuerberaterin oder selbstständiger Wirtschaftsprüfer können Sie zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht. In der freiwilligen GKV zahlen Selbstständige auf ihre Einnahmen bis zur Bemessungsgrenze den vollen Beitrag – 2027 im Szenario bis zu 1.402,50 € im Monat (kinderlos, mit Krankengeld-Wahlerklärung). In der PKV richtet sich der Beitrag nach Alter, Gesundheit und Tarif.

Krankentagegeld

Ohne Entgeltfortzahlung fehlt bei Krankheit sofort das Einkommen. Das private Krankentagegeld zahlt nach der Karenzzeit einen Tagessatz, höchstens bis zum Nettoeinkommen (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Das gesetzliche Krankengeld ist auf 135,63 € pro Tag (2026) begrenzt und beginnt für Selbstständige mit Wahlerklärung erst ab der 7. Woche.

Kanzleikosten

Miete, Gehälter der Mitarbeitenden und Software laufen weiter. Diese Fixkosten deckt nicht das Krankentagegeld, sondern eine Betriebsunterbrechungs- oder Ausfallversicherung.

Wer aus einer pflichtversicherten Anstellung in die Selbstständigkeit wechselt, bleibt automatisch freiwillig gesetzlich versichert, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse austritt und eine andere Absicherung nachweist (§ 188 Abs. 4 SGB V). Planen Sie den Wechsel in die Selbstständigkeit deshalb in dieser Reihenfolge: zuerst die Systemfrage entscheiden, dann Krankentagegeld und Kanzleikosten-Absicherung beantragen – nach den Musterbedingungen gilt beim Krankentagegeld eine Wartezeit von drei Monaten, außer bei Unfällen (§ 3 MB/KT) –, und erst dann aus der GKV austreten. Den passenden Tagessatz und die Karenzzeit zeigt der Krankentagegeld-Rechner; er ist für Heilberufe gebaut, die Rechenlogik gilt für Kanzleien genauso.

Versorgungswerke für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind über ihre Kammern in berufsständischen Versorgungswerken organisiert. Zwei Beispiele aus dem Landesrecht:

  • Steuerberater: „Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks ist jede natürliche Person, die als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg ist“ (§ 3 Abs. 1 BbgStBVG). Andere Länder haben eigene Regeln.
  • Wirtschaftsprüfer: Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen (WPV) ist auch für andere Länder zuständig, die sich per Staatsvertrag angeschlossen haben. Wer dort bereits Mitglied ist, wird zum Beispiel in Brandenburg nicht zusätzlich Pflichtmitglied im Steuerberater-Versorgungswerk (§ 4 Abs. 3 BbgStBVG).

Als Angestellte können Sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung und muss bei jedem Arbeitgeberwechsel binnen drei Monaten neu beantragt werden. Für die Krankenversicherung gilt: Das Versorgungswerk zahlt keinen Zuschuss zur Krankenversicherung, und seine Renten sind in der GKV als Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Mehr dazu im Ratgeber Versorgungswerk und PKV.

GKV oder PKV: eine ehrliche Einordnung

Die PKV kann passen

  • Kanzleiinhaber mit stabilem Gewinn und GKV-Beitrag am Höchstwert
  • angestellt mit Gehalt sicher über der Grenze, auch nach Teilzeitphasen
  • Single oder Partner mit eigener Absicherung

Die GKV bleibt oft besser

  • Gehalt knapp über der Grenze, Teilzeit oder Elternzeit geplant
  • Familie mit Kindern, Partner ohne Einkommen
  • schwankende Einnahmen in den ersten Kanzleijahren

Eigene Tarife für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer haben wir in den öffentlich zugänglichen Unterlagen der Versicherer nicht gefunden (Stand 10.10.2026). Vergleichen Sie normale Tarife mehrerer Versicherer nach festen Kriterien. Für Juristen, die oft dieselben Fragen haben, gibt es eine eigene Seite: Krankenversicherung als Rechtsanwalt.

Checkliste für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

  • Angestellt: Jahresentgelt mit zugesagten Sonderzahlungen gegen 84.150 € (2027) prüfen.
  • Partner oder Geschäftsführer: Status klären lassen, bevor Sie die Krankenversicherung wechseln.
  • Kanzleigründung oder -übernahme: Systemfrage, Krankentagegeld und Kanzleikosten vorher klären.
  • Befreiung von der Rentenversicherung bei jedem Stellenwechsel neu beantragen.
  • Gesundheitsangaben nie in Online-Formulare – erst im Beratungsgespräch.

Ob die PKV für Sie möglich ist, zeigt der kostenlose Heilberufe-Check mit der Auswahl „Jura, Steuerberatung, Architektur“ – in 60 Sekunden, ohne Gesundheitsfragen.

Häufige Fragen

Können angestellte Steuerberater in die PKV?

Ja, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt – 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 € (Bundesrat ausstehend). Dann zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss bis zur Hälfte des Beitrags, 2026 höchstens 613,22 € im Monat.

Wie sind selbstständige Steuerberater krankenversichert?

Freiwillig gesetzlich oder privat – unabhängig vom Einkommen. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht. Wichtig sind ein Krankentagegeld für das eigene Einkommen und eine Absicherung der laufenden Kanzleikosten, weil es keine Entgeltfortzahlung gibt.

Gibt es ein Versorgungswerk für Steuerberater?

Ja, Steuerberater sind über ihre Kammer in einem Steuerberater-Versorgungswerk organisiert; in Brandenburg ist zum Beispiel jede natürliche Person Mitglied, die als Steuerberater Mitglied der Kammer ist (§ 3 BbgStBVG). Wirtschaftsprüfer haben ein eigenes Versorgungswerk (WPV). Ein Zuschuss zur Krankenversicherung kommt aus keinem der Versorgungswerke.

Gibt es spezielle PKV-Tarife für Steuerberater?

Eigene Tarife für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer haben wir in den öffentlich zugänglichen Unterlagen der Versicherer nicht gefunden (Stand 10.10.2026). Vergleichen Sie normale Tarife mehrerer Versicherer nach festen Kriterien und fragen Sie gezielt nach Konditionen für Kammerberufe.

Sind Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft versicherungspflichtig?

Das hängt von der Beteiligung und den Rechten in der Gesellschaft ab. Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss sind in der Regel selbstständig, Fremdgeschäftsführer meist Beschäftigte. Verbindlich klärt das die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).

Quellen

  1. IWW: Berufsstatistik – Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht die Zahlen für 2025 – 24.04.2026
  2. BStBK: Berufsstatistik 2024 (über Steuerberaterkammer Nürnberg) – Stand 01.01.2025
  3. Wirtschaftsprüferkammer: Mitgliederstatistik Januar 2026 – Stand 01.01.2026
  4. Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz (BbgStBVG)
  5. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
  6. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
  7. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG – 20.03.2019
  8. § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
  9. § 10 SGB V – Familienversicherung
  10. § 7a SGB IV – Statusfeststellungsverfahren
  11. § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
  12. Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026
  13. PKV-Verband: Musterbedingungen Krankentagegeld MB/KT 2009 – Stand Juni 2024
Redaktion PKV-Heilberufe.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Ärztinnen, Ärzten und Heilberufen (Stand: 13. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gehalts- und Tarifwerte stammen aus den angegebenen Entgelttabellen; Ihr tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt kann davon abweichen. Herausgeber: PKV-Heilberufe.de. PKV-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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