Inhalt (8 Abschnitte)
- Ärztinnen und Ärzte im Ausland: die Zahlen
- Was mit Ihrer PKV beim Umzug ins Ausland passiert
- Anwartschaftsversicherung für Ärzte: kleine oder große Anwartschaft?
- Zurück nach Deutschland: GKV oder PKV?
- Beispiel: zwei Jahre an einem Schweizer Spital
- Krankentagegeld, Versorgungswerk und Berufshaftpflicht nicht vergessen
- Checkliste vor der Ausreise
- Für wen die Anwartschaft eher nicht nötig ist
- 2025 verließen laut Bundesärztekammer 2.234 Ärztinnen und Ärzte Deutschland, 1.236 davon mit deutscher Staatsangehörigkeit; wichtigstes Zielland war die Schweiz (653).
- Nach den Musterbedingungen läuft die PKV bei einem Umzug innerhalb von EU und EWR weiter, der Versicherer zahlt dann höchstens die Leistungen wie im Inland (§ 1 Abs. 5 MB/KK).
- Bei einem Umzug in einen Staat außerhalb von EU und EWR endet der Vertrag grundsätzlich; bei vorübergehendem Aufenthalt können Sie die Umwandlung in eine Anwartschaft verlangen (§ 15 Abs. 3 MB/KK).
- Eine Anwartschaft sichert die Rückkehr in den alten Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung; die große Anwartschaft hält zusätzlich die Alterungsrückstellungen und das Eintrittsalter.
- Wer nach der Rückkehr mit einem Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze angestellt wird (2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €), ist gesetzlich pflichtversichert – ab 55 ist die Rückkehr in die GKV meist ausgeschlossen.
Als Arzt im Ausland sollten Sie Ihre private Krankenversicherung vor der Abreise nicht einfach kündigen: Innerhalb von EU und EWR läuft sie nach den Musterbedingungen weiter, bei einem Umzug in andere Staaten endet sie grundsätzlich – bei vorübergehendem Aufenthalt können Sie aber die Umwandlung in eine Anwartschaft verlangen (§ 15 Abs. 3 MB/KK). Mit der Anwartschaft kommen Sie ohne neue Gesundheitsprüfung in Ihren Tarif zurück. Stand: Oktober 2026.
Ärztinnen und Ärzte im Ausland: die Zahlen
Die Bundesärztekammer erfasst jedes Jahr, wie viele Ärztinnen und Ärzte Deutschland verlassen. Im Jahr 2025 waren es 2.234, davon 1.236 mit deutscher Staatsangehörigkeit. Gleichzeitig wurden 15.651 Ärztinnen und Ärzte erstmals bei einer Landesärztekammer gemeldet. Das wichtigste Zielland ist mit Abstand die Schweiz.
| Zielland | Ärztinnen und Ärzte gesamt | davon deutsche Staatsangehörige |
|---|---|---|
| Schweiz | 653 | 514 |
| Österreich | 341 | 167 |
| Europäische Union gesamt | 969 | 394 |
| Vereinigte Staaten | 66 | 51 |
| Ausland insgesamt | 2.234 | 1.236 |
Hinter diesen Zahlen stehen sehr unterschiedliche Wege: die befristete Stelle an einem Schweizer Spital, das Forschungsjahr in Nordamerika, der humanitäre Einsatz oder der dauerhafte Umzug. Für die Krankenversicherung ist vor allem eine Frage wichtig: Kommen Sie wahrscheinlich zurück?
Was mit Ihrer PKV beim Umzug ins Ausland passiert
Die Regeln stehen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihres Tarifs. Die meisten Versicherer orientieren sich an den Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK 2009, Stand Juni 2024). Einzelne Tarife sind großzügiger, etwa mit längerem Auslandsschutz – prüfen Sie deshalb immer Ihre eigenen Bedingungen.
| Situation | Regel nach MB/KK |
|---|---|
| Behandlung in Europa | versichert – „Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa“ (§ 1 Abs. 4) |
| Vorübergehend außerhalb Europas | im ersten Monat auch ohne besondere Vereinbarung versichert; bei notwendiger Behandlung höchstens zwei weitere Monate (§ 1 Abs. 4) |
| Umzug in einen EU- oder EWR-Staat | Vertrag läuft weiter; der Versicherer zahlt höchstens die Leistungen wie im Inland (§ 1 Abs. 5) |
| Umzug in einen anderen Staat (z. B. Schweiz, USA) | Vertrag endet, wenn nichts anderes vereinbart wird; bei nur vorübergehendem Umzug kann die Umwandlung in eine Anwartschaft verlangt werden (§ 15 Abs. 3) |
Die Schweiz gehört nicht zur EU und nicht zum EWR. Für eine Stelle dort gilt also die Regel der letzten Zeile – und zusätzlich die Schweizer Versicherungspflicht. Laut Bundesamt für Gesundheit muss jede Person, die sich in der Schweiz niederlässt, „spätestens drei Monate nach ihrer Wohnsitznahme“ eine Krankenversicherung abschließen; eine Familienversicherung gibt es dort nicht, jedes Familienmitglied wird einzeln versichert. Wer in Deutschland wohnen bleibt und nur zur Arbeit in die Schweiz pendelt, ist dagegen Grenzgänger – die Wahl zwischen Schweizer und deutscher Versicherung erklärt der Ratgeber Optionsrecht für Grenzgänger.
Nicht vorschnell kündigenWer die PKV vor der Abreise kündigt, verliert Alterungsrückstellungen und muss bei der Rückkehr eine neue Gesundheitsprüfung bestehen. Erkrankungen während der Auslandszeit können dann zu Zuschlägen oder Ablehnungen führen. Die Anwartschaft verhindert genau das.
Anwartschaftsversicherung für Ärzte: kleine oder große Anwartschaft?
Eine Anwartschaftsversicherung hält Ihren Vertrag „auf Abruf“. Sie zahlen in dieser Zeit keinen vollen Beitrag und erhalten keine Leistungen, behalten aber Ihre Rechte für die Rückkehr. Der PKV-Verband beschreibt es so: Durch eine Anwartschaftsversicherung kommen Sie „ohne erneute Gesundheitsprüfung in Ihren alten Tarif zurück“ und behalten die bis dahin aufgebauten Alterungsrückstellungen. Üblich sind zwei Formen:
Kleine Anwartschaft
Sichert den Gesundheitszustand bei Beginn der Anwartschaft. Bei der Rückkehr gibt es keine neue Gesundheitsprüfung; der Beitrag richtet sich aber nach dem dann erreichten Alter. Günstiger, sinnvoll für kurze Aufenthalte.
Große Anwartschaft
Sichert zusätzlich das ursprüngliche Eintrittsalter und die Alterungsrückstellungen. Teurer, kann sich bei längeren Aufenthalten und hohem späteren Beitrag rechnen.
Was eine Anwartschaft kostet, legt jeder Versicherer im Tarif fest – sie liegt deutlich unter dem vollen Beitrag, die große Anwartschaft spürbar über der kleinen. Fragen Sie vor der Abreise schriftlich nach: Wie lange ist die Anwartschaft möglich? Welche Bausteine (Krankheitskosten, Krankentagegeld, Pflege) lassen sich einschließen? Welche Frist gilt für die Wiederaufnahme nach der Rückkehr? Allgemeine Informationen zu Formen und Fristen bietet Anwartschaft in der PKV.
Wann sich die Anwartschaft besonders lohnt
- Sie planen sicher oder wahrscheinlich die Rückkehr – etwa nach einer befristeten Stelle oder einem Forschungsjahr.
- Sie haben seit Vertragsbeginn Diagnosen oder Behandlungen, die eine neue Gesundheitsprüfung erschweren könnten.
- Sie wollen nach der Rückkehr in die Niederlassung oder als Fach- oder Oberarzt mit hohem Gehalt arbeiten und privat versichert sein.
Zurück nach Deutschland: GKV oder PKV?
Wie Sie nach der Rückkehr versichert sind, entscheidet vor allem Ihre neue Tätigkeit. Vier Situationen sind typisch:
| Neue Tätigkeit in Deutschland | Krankenversicherung |
|---|---|
| Angestellt mit Jahresentgelt unter der Grenze (2027: 84.150 €), unter 55 | gesetzlich pflichtversichert; eine bestehende Anwartschaft hält die PKV-Option für später |
| Angestellt mit Jahresentgelt über der Grenze | versicherungsfrei von Beginn der Beschäftigung an – Rückkehr in die PKV, mit Anwartschaft ohne Gesundheitsprüfung |
| Niederlassung oder andere Selbstständigkeit | PKV oder freiwillige GKV (nur mit den nötigen Vorversicherungszeiten) |
| 55 Jahre oder älter, in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert | in der Regel versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V) – Rückkehr in die GKV meist ausgeschlossen |
Ein Punkt ist für Ärztinnen und Ärzte mit hohem Gehalt wichtig: Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer neu aufgenommenen Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung die Grenze, besteht Versicherungsfreiheit von Beginn der Beschäftigung an (Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbands, Nr. 4.1). Die Jahreswechsel-Regel des § 6 Abs. 4 SGB V greift nur, wenn im selben Arbeitsverhältnis vorher Versicherungspflicht bestand. Eine Oberärztin, die aus der Schweiz an eine deutsche Uniklinik zurückkehrt, kann also direkt wieder privat versichert sein.
Ganz ohne Absicherung? Die Auffangregeln
In Deutschland gibt es eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Wer nach der Rückkehr keine andere Absicherung hat und zuletzt gesetzlich versichert war, wird über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wieder gesetzlich versicherungspflichtig. Wer zuletzt privat versichert war, muss nach § 193 Abs. 3 VVG eine private Krankheitskostenversicherung abschließen – ohne Anwartschaft mit Gesundheitsprüfung, im Zweifel im Basistarif. Den Weg dahin erspart die rechtzeitige Planung vor der Abreise. Ausführliche Informationen für alle Berufe bietet PKV-Ausland.de.
Beispiel: zwei Jahre an einem Schweizer Spital
Eine 34-jährige Fachärztin ist seit vier Jahren privat versichert und nimmt eine auf zwei Jahre befristete Stelle in der Schweiz an. So sieht ihr Weg nach den oben beschriebenen Regeln aus:
- Vor dem Umzug: Die Schweiz liegt außerhalb von EU und EWR. Ohne besondere Vereinbarung würde ihr deutscher Vertrag mit dem Umzug enden. Weil der Aufenthalt vorübergehend ist, beantragt sie die Umwandlung in eine Anwartschaft.
- In der Schweiz: Sie schließt binnen drei Monaten nach der Wohnsitznahme die obligatorische Schweizer Krankenversicherung ab. Während der Anwartschaft leistet der deutsche Versicherer nicht.
- Rückkehr als Oberärztin: Ihr neues Gehalt liegt über der Versicherungspflichtgrenze. Sie ist von Beginn der Stelle an versicherungsfrei und setzt ihren alten Tarif ohne neue Gesundheitsprüfung fort.
- Alternative Rückkehr in Teilzeit: Läge das Gehalt unter der Grenze, wäre sie gesetzlich pflichtversichert. Die Anwartschaft könnte sie weiterführen, um sich die Rückkehr in die PKV für später offenzuhalten.
Wer schon im Studium ins Ausland geht, etwa für ein Tertial des Praktischen Jahres, hat andere Fragen – vor allem nach dem Auslandsschutz der studentischen Versicherung. Sie beantwortet der Ratgeber Krankenversicherung im PJ.
Krankentagegeld, Versorgungswerk und Berufshaftpflicht nicht vergessen
Die Krankenversicherung ist nicht der einzige Vertrag, der beim Wechsel ins Ausland Aufmerksamkeit braucht:
Krankentagegeld
Es setzt eine berufliche Tätigkeit mit Einkommen voraus, für die es abgeschlossen wurde. Klären Sie, ob es ruhen oder als Anwartschaft weitergeführt werden kann – eine spätere Neuversicherung bedeutet neue Gesundheitsfragen. Mehr im Ratgeber Krankentagegeld für Ärzte.
Versorgungswerk
Mitgliedschaft und Beiträge hängen an der Kammerzugehörigkeit. Fragen Sie Ihr Versorgungswerk, was beim Wechsel ins Ausland mit Ihrer Mitgliedschaft und Ihren Anwartschaften geschieht. Grundlagen: Versorgungswerk und PKV.
Haftpflicht
Ärztliche Tätigkeit im Ausland ist nicht automatisch über die deutsche Berufshaftpflicht gedeckt. Lassen Sie sich die Geltung im Zielland vom Versicherer oder Arbeitgeber bestätigen.
Checkliste vor der Ausreise
3 bis 6 Monate vorher
Zielland klären: EU/EWR oder nicht? Pflichtversicherung dort? Dauer und Rückkehrwahrscheinlichkeit realistisch einschätzen.
Mit dem Versicherer sprechen
Weiterführen, ruhen lassen oder Anwartschaft – kleine oder große? Kosten, Höchstdauer und Wiederaufnahmefrist schriftlich bestätigen lassen.
Lücken schließen
Für die Reise und die Übergangszeit eine Auslandsreise-Krankenversicherung prüfen; Krankentagegeld und Haftpflicht anpassen.
Rückkehr vorbereiten
Neue Stelle: Gehalt gegen die Versicherungspflichtgrenze prüfen. Anwartschaft rechtzeitig in den vollen Vertrag zurückführen.
Ob Sie nach der Rückkehr wieder privat versichert sein dürfen, zeigt der kostenlose Heilberufe-Check in 60 Sekunden – ohne Gesundheitsfragen. Wie sich Fach- und Oberarztgehälter zur Grenze verhalten, beschreibt der Ratgeber PKV als angestellter Facharzt; welche Versicherer eigene Ärztetarife anbieten, zeigt der Überblick PKV-Ärztetarife.
Für wen die Anwartschaft eher nicht nötig ist
Ehrlich gesagt: Nicht jeder braucht sie. Wer dauerhaft auswandert und eine Rückkehr ausschließt, zahlt für eine Option, die er nicht nutzt. Wer in einen EU-Staat zieht und den deutschen Vertrag ohnehin weiterführt, braucht keine Anwartschaft, sondern muss prüfen, ob die Inlandsleistungen im Zielland ausreichen und wie sich die dortige Pflichtversicherung dazu verhält. Und wer nach der Rückkehr sicher in eine gesetzlich pflichtversicherte Anstellung geht und nicht mehr in die PKV möchte, kann auf die Anwartschaft verzichten. In allen anderen Fällen ist sie für wenig Geld eine wertvolle Rückfahrkarte. Begriffe wie Anwartschaft, Alterungsrückstellung oder Versicherungspflichtgrenze erklärt das Lexikon.
Häufige Fragen
Was passiert mit meiner PKV, wenn ich als Arzt ins Ausland gehe?
Das hängt vom Zielland ab. Innerhalb von EU und EWR setzt sich der Vertrag nach den Musterbedingungen fort, der Versicherer zahlt höchstens die Inlandsleistungen. Bei einem Umzug außerhalb von EU und EWR endet er grundsätzlich, wenn nichts anderes vereinbart wird; bei vorübergehendem Aufenthalt können Sie eine Anwartschaft verlangen (§ 15 Abs. 3 MB/KK). Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Tarifs.
Lohnt sich eine Anwartschaftsversicherung für Ärzte im Ausland?
Meist ja, wenn eine Rückkehr nach Deutschland wahrscheinlich ist. Sie kommen dann ohne erneute Gesundheitsprüfung in Ihren alten Tarif zurück. Die kleine Anwartschaft sichert den Gesundheitszustand, die große zusätzlich Eintrittsalter und Alterungsrückstellungen – sie kostet mehr, kann aber spätere Beiträge senken.
Komme ich nach dem Ausland zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
Ja, wenn Sie in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze aufnehmen und jünger als 55 sind. Mit einem Gehalt darüber sind Sie von Beginn der neuen Stelle an versicherungsfrei und können privat bleiben. Ab 55 schließt § 6 Abs. 3a SGB V die Rückkehr meist aus, wenn Sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren.
Muss ich mich in der Schweiz krankenversichern?
Ja. Wer sich in der Schweiz niederlässt, muss laut Bundesamt für Gesundheit spätestens drei Monate nach der Wohnsitznahme eine Krankenversicherung abschließen; eine Familienversicherung gibt es dort nicht. Eine Befreiung ist nur bei gleichwertigem Schutz auf Gesuch möglich.
Wie lange bin ich mit der PKV im außereuropäischen Ausland geschützt?
Nach den Musterbedingungen MB/KK während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts auch ohne besondere Vereinbarung, bei notwendiger Heilbehandlung länger, solange die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit möglich ist, höchstens zwei weitere Monate. Viele Tarife sehen längere Zeiträume vor – prüfen Sie Ihre Bedingungen.
Quellen
- Bundesärztekammer: Ärztestatistik 2025 (Abwanderung, Tabelle 13) – Stand 31.12.2025
- PKV-Verband: Musterbedingungen Krankheitskostenversicherung MB/KK 2009 – Stand Juni 2024
- PKV-Verband (privat-patienten.de): Sind Privatversicherte auch bei längeren Auslandsaufenthalten abgesichert? – Mai 2021
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Nr. 13: Auffang-Versicherungspflicht)
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 3a: ab 55)
- § 193 VVG – Pflicht zur Versicherung
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (Nr. 4.1) – 20.03.2019
- Deutsche im Ausland e. V.: Rückkehr in die deutsche Krankenversicherung – Sekundärquelle, 2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Ärztinnen, Ärzten und Heilberufen (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gehalts- und Tarifwerte stammen aus den angegebenen Entgelttabellen; Ihr tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt kann davon abweichen. Herausgeber: PKV-Heilberufe.de. PKV-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.